Wann dürfen Heizanlagen in anderweitig genutzten Räumen, z.B. in Fitness- oder Lagerräumen, aufgestellt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Mit den neuen Brandschutzvorschriften BSV 2015 dürfen Heizanlagen in Wohnhäusern oder in Gebäuden mit geringen Abmessungen grundsätzlich auch in anderweitig genutzten Räumen aufgestellt werden.

Es gibt wenige Ausnahmen, z.B. Wärmepumpen mit brennbarem Kältemittel. Diese müssen in jedem Fall in einen separaten Heizraum installiert sein.

In Aufstellräumen von Heizanlagen darf ein Tagesvorrat an Brennstoffen gelagert werden. Der Brennstoffvorrat muss vom Feuerungsaggregat entweder abgeschirmt oder mit genügendem Abstand zu diesem gelagert werden, damit keine Brandgefahr besteht.

Zudem muss das Brandrisiko im Raum gering sein. Weitere wichtige Punkte sind:

  • Im Raum dürfen sich keine gefährlichen Stoffe befinden (z.B. Alkohol oder Benzin). Informationen zur Lagerung und zum Umgang mit gefährlichen Stoffen finden Sie auf der Infoplattform Brandschutz Heureka.
  • Das im Raum vorhandene Material darf höchstens die Brandverhaltensklasse RF4 besitzen. Wenn leicht brennbare Materialien wie Papier, Karton oder Holzwolle z.B. zum Anfeuern in geringen Mengen gelagert werden, muss dies in verschlossenen, nicht brennbaren Behältern erfolgen.
  • Ein Aufstellungsverbot von Heizanlagen gilt für Räume, deren mobile und immobile Brandbelastung eine Energiedichte von 1000 MJ/m2 übersteigt (Beispiele: ca. 60 kg Holz, Papier oder Karton).
  • Nicht zulässig ist die Aufstellung in anderen Räumen in einem Beherbergungsbetrieb. Ausnahmen (z. B. Kachelöfen oder Cheminées) können von der Brandschutzbehörde bewilligt werden.
  • Die Aufstellung wärmetechnischer Anlagen in Fluchtwegen ist immer verboten.

Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen zum obigen Thema finden Sie zum Beispiel in der 1-15 Brandschutznorm und in der Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen» der VKF.

 

4 Gedanken zu “Wann dürfen Heizanlagen in anderweitig genutzten Räumen, z.B. in Fitness- oder Lagerräumen, aufgestellt werden?”

  1. Guten Tag

    In unserem Mehrfamilienhaus lagert ein Eigentümer im Heizungsraum (Ölheizung) seine Rasemmäher und zusätzlich noch Bezin für diese. Wir sind der Meinung dies ist nicht erlaubt. Der fehlbare Eigentümer sieht diese aber anders.

    Was ist erlaubt und was nicht? Gibt es eine allgemeinverständliche Grundlage dafür und wenn ja welche? Können Sie entsprechende Normen, Vorschriften und Reglemente zum Weiterleiten senden?

    Besten Dank

  2. In meinem Heizungskeller mit Pellet Kessel (3-Familienhaus) wird es 25c warm. Darf ich am Boden des Heizungsraum eine Öffnung bohren um die warme Luft mit einem Ventilator in den Nachbarkellerraum zu leiten?
    Vom Loch am Boden im Heizungsraum würde ein Rohr bis unter die Decke geführt, um die warme Luft oben ab zu saugen.
    Der Heizungskessel hat seine eigene Zuluft von draussen.
    Danke für Ihre Antwort

    1. Ihr Vorhaben ist grundsätzlich möglich. Folgendes ist zu beachten: Der Heizungsraum muss als Brandabschnitt mit Feuerwiderstand und entsprechender Brandschutztüre ausgebildet sein. Die Verbrennungsluftzufuhr muss direkt von aussen gewährleistet sein. Ein Loch durch eine brandabschnittsbildende Wand oder Decke muss entsprechend abgeschottet werden. Bei der erwähnten Lüftungsleitung muss eine Brandschutzklappe mit einem Auslöseelement eingebaut werden. Lüftungsöffnungen in der Brandschutztüre sind nicht zulässig. Wir empfehlen Ihnen sich direkt an die lokal zuständige Brandschutzbehörde zu wenden.

  3. In Einfamilienhäusern können Holzbrennstoffe und Kohle bis max. 5m3 in Räumen beliebiger Bauart gelagert werden.

    Feuerungsaggregate für Pellets und Holzschnitzel, die als Etagenheizkessel und der Beheizung des Aufstellraumes dienen, dürfen über einen angebauten Vorratsbehälter (Inhalt ≤ 2m3) aus Baustoffen der RF1 verfügen. Bauart und Ausbau des Raumes können beliebig sein.

    Zum Anfeuern notwendige, leicht entzündbare Stoffe wie Holzwolle, Stroh, Papier und dergleichen, dürfen im Heizraum nur in verschlossenen Behältern aus Baustoffen der RF1 aufbewahrt werden.

    In separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60:

    – dürfen max. 10m3 Holzbrennstoffe (Stückholz) oder Kohle hinter einer Abschrankung im Abstand von 1m zum Feuerungsaggregat gelagert werden.

    – dürfen hinter einer durchgehenden staubdichten Abtrennung (z. B. Gewebe-, Metalltank) ≤ 15m3 Pellets oder Holzschnitzel gelagert werden.

    – darf Heizöl bis 4000l in Kleintanks oder bis 8000l in Stahltanks mit einem Sicherheitsabstand von mindestens 60cm gegenüber dem Heizgerät gelagert werden, siehe auch diesen Beitrag zum Thema Lagerung von Heizöl.

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