Stimmt es, dass Liftschächte nicht mehr entraucht werden müssen? In unseren Auflagen ist die Rede von 5 % des Schachtquerschnitts, maximal aber 0,16 m2.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Es ist korrekt, dass die Liftschächte gemäss den neuen Brandschutzvorschriften BSV 2015 nicht mehr entraucht werden müssen.

Ob jedoch auf eine Öffnung des Schachts verzichtet werden kann, muss mit dem Aufzugslieferanten abgeklärt werden. Denn je nach Hersteller wird eine Schachtentlüftung benötigt, um die Wärme abzuführen, die durch Aggregate entsteht.

Aber Achtung: Die Anforderung in den Auflagen deutet darauf hin, dass die Baubewilligung vor der Einführung der Brandschutzvorschriften BSV 2015 erteilt wurde. In diesem Fall sind die alten Brandschutzvorschriften BSV 2003 massgebend. Danach muss eine Entrauchung des Schachts grundsätzlich vorgesehen werden.

Wir empfehlen, mit dem zuständigen Brandschutzexperten abzuklären, ob in Anbetracht der neuen Vorschriften auf die Entrauchung verzichtet werden darf.

 

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