Nutzung, Nutzungseinheit und Brandabschnitt

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Welche Brandschutzmassnahmen gefordert sind, hängt unter anderem von der Nutzung des Gebäudes ab. Mit den Brandschutzvorschriften BSV 2015 wurde zusätzlich der Begriff der Nutzungseinheit eingeführt. Wann ist welcher Begriff massgebend? Eine Übersicht.

In der Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen» ist die Nutzung definiert als «die Art der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen, Räumen und Betrieben». Beispiele für Nutzungen sind Wohnen, Büro, Schule oder Hotel.

Die Nutzungseinheit ist der «Zusammenschluss von einzelnen Räumen mit vergleichbarer oder zusammengehörender Nutzung». Die Räume einer Nutzungseinheit liegen grundsätzlich auf demselben Geschoss. In einem Mehrfamilienhaus ist z.B. jede Wohnung eine Nutzungseinheit; in einer Schule sind mehrere Nutzungseinheiten, z.B. Unterrichtszimmer, Gruppenräume, Lehrerzimmer, Archive, Serverräume, Putzräume vorhanden. Ausnahmen bezüglich geschossübergreifender Nutzungseinheiten bestehen in Wohnhäusern, in der Landwirtschaft und bei Gebäuden geringer Abmessung.

Nutzung – massgebend für die Brandschutzmassnahmen

Die Nutzung ist entscheidend dafür, welche Brandschutzmassnahmen gefordert sind. Die Brandschutzrichtlinien listen diese für die verschiedenen Nutzungen auf. In Einstellräumen mit einer maximalen Fläche von 600m2 darf z.B. beliebig Material gelagert werden. Im privaten Parking (> 600m2) ist das Einstellen von Materialien und Geräten nur beschränkt möglich. Und ein Gewerbebetrieb muss Handfeuerlöscher zur Verfügung stellen, während diese in einem Wohnhaus lediglich empfohlen sind.

Nutzungseinheit – massgebend für die Auslegung der Fluchtwege

Auch bei den Fluchtwegen gibt es für die verschiedenen Nutzungen unterschiedliche Anforderungen, z.B. an Treppen oder Türen. Für die maximal erlaubte Länge ist jedoch die Nutzungseinheit massgebend. Es geht nicht mehr um den maximalen Weg von einem Punkt im Raum (BSV 2003), sondern um den maximalen Weg von einem Punkt in der Nutzungseinheit.

Die Regel: Der Fluchtweg bis zu einem sicheren Ort darf innerhalb der Nutzungseinheit nicht länger als 35 m sein. Eine Ausnahme sind Kindertagesstätten, dort ist der maximale Fluchtweg auf 20 m beschränkt.

Innerhalb der Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über maximal einen angrenzenden Raum führen. Bei Gebäuden mit geringer Abmessung oder bei Wohnungen darf der Fluchtweg über mehrere Räume gehen.

Weitere Informationen zur Berechnung der Fluchtweglänge finden Sie hier auf dem Forum im Praxistipp 35 anstatt 20 Meter und auf der Infoplattform für Brandschutz Heureka.

 

Brandabschnitte

Bereiche und Räume mit vergleichbarer Nutzung und Brandgefahr können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden (auch geschossübergreifend).

In einer Kinderkrippe kann ein Brandabschnitt z. B. Aufenthaltsräume, Garderoben, Schlafräume und Spielbereiche enthalten. Umgekehrt braucht es in einem Schulhaus innerhalb der Nutzungseinheit «Unterrichtszimmer» separate Brandabschnitte für Räume, in denen Chemie- oder Werksunterricht stattfindet.

 

Beispiel: Wohnhaus mit angebauter Schreinerei

1 Nutzung: Schreinerei mit Wohnung

2 Nutzungseinheiten:  

1. Wohnen

2. Gewerbe (Schreinerei)

3 Brandabschnitte:

1.  Die Schreinerei und die Wohnung werden in einem Brandabschnitt zusammengefasst (Gebäude mit geringer Abmessung).

Separate Brandabschnitt sind zu bilden für:

2. Spritz- und/oder Lagerraum mit Lösungsmitteln (leicht brennbare Flüssigkeiten; Flammpunkt < 30°C)

3. Raum mit Heizung

 

Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen zum obigen Thema finden Sie zum Beispiel in der 1-15 Brandschutznorm und in den Brandschutzrichtlinien 10-15 «Begriffe und Definitionen», 16-15 «Flucht- und Rettungswege» und 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte der VKF.

 

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