Normgerechte Heizräume: Wärme ohne Brandgefahren

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Heutige Heizanlagen wie Öl- und Gasbrenner oder Wärmepumpen sind auf einem hohen technischen Stand. Mit den neuen Brandschutzvorschriften BSV 2015 wurden die Anforderungen an Heizräume deshalb reduziert.

Die neuen Vorschriften sind in der Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen» aufgeführt Sie bringen unter anderem folgende Erleichterungen:

  • Der Heizraum in Einfamilienhäusern mit Öl- oder Gasheizung muss nicht mehr zwingend als separater Brandabschnitt gestaltet werden.
  • Heizungsanlagen dürfen neu auch in einem anderweitig genutzten Kellerraum (z. B. Lager- oder Fitnessraum) aufgestellt werden. Dies gilt für Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Gebäude geringer Abmessung ohne spezielle Gefährdung, siehe Praxistipp «Wann dürfen Heizanlagen in anderweitig genutzten Räumen aufgestellt werden?».
  • In Einfamilienhäusern können Holzbrennstoffe und Kohle bis max. 5 m3 in Räumen beliebiger Bauart gelagert werden.
  • Bei Hochhäusern muss der Zugang (ab 2. UG) zu den Heizräumen nicht mehr an der Aussenwand angeordnet werden.

Unabhängig von Gebäudekategorie und Nutzung gelten für die Aufstellung von Heizanlagen einige Grundsätze:

  • Heizungsanlagen dürfen niemals in Fluchtwegen aufgestellt werden.
  • Ein Aufstellungsverbot gilt auch bei explosions- oder feuergefährdeten Zonen oder solchen mit grossen bis sehr grossen Brandlasten.
  • Feuerungsanlagen, die von der Raumluft abhängig sind (Cheminées, Kachel- und Speicheröfen, Pelletöfen), dürfen nur in belüfteten Räumen mit ausreichender Luftzufuhr aus dem Freien aufgestellt werden. Wenn Anlagen, die Raumluft absaugen (z.B. Dampfabzüge oder Wäschetrockner) in der Nähe aufgestellt sind, muss die Luftzufuhr für alle Anlagen gewährleistet sein.

Gebäude mit mehreren Brandabschnitten

  • Heizanlagen mit einer Leistung bis 70 Kilowatt müssen in separaten Heizräumen untergebracht werden, die mindestens EI 30 erreichen.
  • Für Anlagen über 70 Kilowatt Leistung wird EI 60 verlangt.
  • Bei Nennwärmeleistungen über 1200 Kilowatt Leistung (1. UG) respektive über 600 Kilowatt Leistung (2. UG) ist ein separater Ausgang vom Heizungsraum ins Freie notwendig.
  • Wenn das Brandrisiko gering ist, dürfen Heizräume mit Anlagen bis zu 70 kW) grundsätzlich auch anderen Zwecken dienen. Es gibt wenige Ausnahmen, z.B. Wärmepumpen mit brennbarem Kältemittel, siehe Praxistipp «Wann dürfen Heizanlagen in anderweitig genutzten Räumen aufgestellt werden?».

 

Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen zum obigen Thema finden Sie zum Beispiel in der 1-15 Brandschutznorm und in der Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen» der VKF.

 

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