Erleichterungen im Holzbau

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ein wichtiges Ziel der Brandschutzvorschriften BSV 2015 war eine Liberalisierung beim baulichen Brandschutz. Bauherren, Architekten und Planer sollten in der Umsetzung freier werden – der hohe Sicherheitsstandard wurde aber beibehalten. Dies bringt insbesondere im Holzbau Erleichterungen.

Die Brandschutzvorschriften BSV 2015 definieren immer noch einheitliche Schutzziele. Auf welchem Weg und mit welchen Materialien diese Ziele erreicht werden, ist jedoch sekundär. Mit wenigen Ausnahmen (z. B. bei horizontalen und vertikalen Fluchtwegen) kann heute materialneutral gebaut werden.

Das bringt dem Holzbau verschiedene Vorteile:

  • Die Anforderung «nbb» (nicht brennbar) entfällt. Bis zu einer Gebäudehöhe von 30 m können alle relevanten Bauteile in Holz ausgeführt werden, sofern der verlangte Feuerwiderstand erreicht wird. Das bedeutet, dass Holzbauten bis zu acht Geschossen mit Standardkonzepten geplant und gebaut werden können.
  • Bauteile können im Holzbau ausgeführt werden, solange die Anforderungen der BSV 2015 erfüllt sind. So sind z. B. gekapselte Konstruktionen in Fluchtwegen erlaubt.
  • Die BSV 2015 definieren Anforderungen, die auf lange Zeit Bestand haben. Die Umsetzung kann jedoch aufgrund von Stand-der-Technik-Papieren ändern. Dadurch können neue Erkenntnisse aus Forschung und Produktion rasch in die Baupraxis einfliessen.

Der Wegfall der Kategorie «nbb» bedeutet, dass alle Bauteile gemäss ihrem Brandbeitrag beurteilt werden. Dafür wurden die Brandverhaltensgruppen RF1 bis RF4 definiert.

Kapselungen schaffen neue Möglichkeiten

Neu können Konstruktionen der Gruppe RF1 auch mit Holz erstellt werden, wenn sie mit anderen Materialien, z. B. Gipsplatten, gekapselt werden, siehe dazu Kapselungen – aus RF3 mach RF1.

Konkret heisst das:

  • Das Tragwerk eines siebengeschossigen Gebäudes (unter 30 m Gebäudehöhe) muss bei den meisten Nutzungen heute «nur» noch die Anforderung R60 erfüllen, nicht mehr R60 nbb.
  • Das Treppenhaus eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses musste gemäss den Vorschriften 2003 als R60 nbb ausgeführt werden. Das führte typischerweise zu Treppenhauskernen aus Beton. Neu gilt die Anforderung REI 60 RF1. Für die Treppenhauskonstruktion sind damit auch gekapselte Holzbauteile erlaubt.

 

Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen zum obigen Thema finden Sie zum Beispiel in der 1-15 Brandschutznorm, in der Brandschutzrichtlinie 13-15 «Baustoffe und Bauteile» und in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» der VKF.

 

 

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