Die Brandschutzvorschriften machen keine Aussage darüber, was als Einliegerwohnung gilt. Die GVB hat den Begriff für den Kanton Bern präzisiert:
Als Einliegerwohnung wird im Kanton Bern eine zusätzliche Wohnung in einem Einfamilienhaus definiert, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.
Aus der Funktion als untergeordnete Wohnung ergibt sich, dass die Einliegerwohnung nicht zwingend einen direkten Wohnungszugang vom Freien aus haben muss.
Sie finden die Definition auch auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» im «Glossar».
Wieso kann die VKF hier – und bei vielen anderen Themen bei den BSV 2015 – nicht endlich die Definition festlegen? Muss nun jeder Kanton selber wieder rumwursteln? Ein frustrierter, ausserkantonaler Brandschützler
Die Brandschutzvorschriften sind sehr umfassend, sie decken jedoch nicht jeden Spezialfall ab. Es obliegt den kantonalen Brandschutzbehörden, Präzisierungen vorzunehmen. Dies führt zu unterschiedlichen Regelungen in den Kantonen – darauf kann die Gebäudeversicherung Bern (GVB) keinen Einfluss nehmen. Als Fachstelle für Brandschutz im Kanton Bern sorgt die GVB jedoch für klare Regelungen im Kanton und präzisiert die Brandschutzvorschriften wo nötig.
Bis Ende 2016 wird die VKF eine Definition der Einliegerwohnung mit der Teilrevision IOTH geben.