Eine Einstellhalle wurde 1983 mit Leichtbau-Holztüren als korrekt abgenommen. Müssen die Türen durch Brandschutztüren der heutigen Norm ersetzt werden? Hat dies einen Einfluss auf die Prämien oder auf die Entschädigung im Schadensfall?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Falls die Halle kleiner als 600 m2 ist, gilt sie nach den Brandschutzvorschriften BSV 2015 als Einstellraum. Falls sie grösser als 600 m2 ist, gilt sie als Parking.

Im Sinn der Unterhaltspflicht (Brandschutznorm, Art. 18) müssen Einrichtungen in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sein. Solange dies der Fall ist, ist kein Ersatz der Türen notwendig.

Planen Sie einen Umbau, welcher die Türen direkt oder am Rande betrifft, so wird das entsprechende Baugesuch gemäss der neuen BSV beurteilt. Die Bewilligungsbehörde (Feueraufseher der Gemeinde für Einstellhallen bis 50 Abstellplätze, GVB für grössere Objekte) wird in diesem Zusammenhang, falls notwendig, Auflagen bezüglich der Türen machen.

Erfüllen Sie diese Auflagen beim Umbauprojekt nicht, so gilt der übliche Grundsatz: Werden Brandschutzauflagen nicht erfüllt, behält sich die Gebäudeversicherung Bern vor, Prämienzuschläge zu erheben. Für Fragen wenden Sie sich bitte an das Kundencenter der GVB: Tel. 0800 666 999

 

2 Gedanken zu “Eine Einstellhalle wurde 1983 mit Leichtbau-Holztüren als korrekt abgenommen. Müssen die Türen durch Brandschutztüren der heutigen Norm ersetzt werden? Hat dies einen Einfluss auf die Prämien oder auf die Entschädigung im Schadensfall?”

  1. In einem öffentlichen Parking >600m2 mit Parkuhr haben einige Dauermieter ihren PP mit einer Blechverkleidung (uneinsehbar)und Garagentor versehen, ein anderer Eigentümer hat seine 2 Garagenplätze ummauert und nutzt sie neu als Warenlager/Güterumschlagplatz. Ist das zulässig so?

    1. Die Brandschutzrichtlinie 12-15 Ziffer 3.4.3 besagt: Parkings über 600m2 dürfen zu keinen anderen Zwecken verwendet werden. Hinter einer nicht feuerwiderstandsfähigen Blechabwandung oder ähnlichem sind zulässig: Abgestellte Motorfahrzeuge und deren Zubehör, Velos und Sportgeräte.
      Alles andere muss feuerwiderstandsfähig abgetrennt werden. Es bedarf eines eigenen Brandabschnitts EI 30 (d.h. der Feuerwiderstand muss im Brandfall mindestens 30 Minuten gewährleistet sein). Unter Terrain muss der Feuerstand 60 Minuten gegeben sein, bei Türen und Toren 30 Minuten. Wenn gefährliche Stoffe wie Lösungsmittel, Treibstoffe, Gase o.ä. gelagert werden, gelten erhöhte Anforderungen, etwa zu Explosionsschutz und Entlüftung.
      In Ihrem Fall heisst das: Das Warenlager ist nur zulässig, wenn die Ummauerung allseitig geschlossen ist (inklusive Unterbrechung von brennbaren Deckendämmungen und dergleichen) und die Zugangstüre einen Feuerwiderstand EI 30 aufweist.

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