Es ist richtig, dass die bisher geforderte Entrauchung für Schächte von Aufzugsanlagen entfällt, siehe Brandschutzrichtlinie 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen der VKF.
Der Grund: In den Aufzugsschächten war zwar eine Abströmöffunung vorhanden, im Keller wurde aber in der Regel keine Zuströmöffnung gemacht. Deshalb hätte diese natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlage in einem Ereignisfall gar nicht richtig funktionieren können.
Dass die Norm SN EN 81 einen Temperaturbereich von +5 bis +40 °C im Schacht fordert, liegt nicht im Brandschutz, sondern im Betrieb begründet.
Dazu zwei Beispiele: Bei einem Betonschacht im Hausinnern kann der vorgeschriebene Temperaturbereich ohne zusätzliche Lüftung problemlos eingehalten werden. Handelt es sich jedoch um einen Glasschacht auf der Aussenseite des Hauses, ist es sicher sinnvoll, eine Entlüftung für die Sommerzeit oder eine Heizung für die Winterzeit zu installieren.
Aufzugschacht
Guten Tag Herr Irmisch
Besten Dank für Ihr Feedback. Es werden beide Schreibweisen verwendet: «Aufzugsschacht» und «Aufzugschacht». Die erste ist etwas häufiger, wir werden deshalb dabei bleiben.