Anzahl Treppenanlagen – eine Frage des Fluchtwegs

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Seit Januar 2015 gilt: Ist die Geschossfläche kleiner als 900 m2, reicht eine Treppenanlage aus.

Bei grösseren Geschossflächen wird die Anzahl der Treppenanlagen nicht mehr nach der Geschossfläche bestimmt, massgebend ist die Länge der Fluchtwege.

Die Regel: Die Treppenhäuser sind so anzuordnen, dass der Weg ins Freie oder an einen sicheren Ort (Fluchtkorridor oder Treppenhaus) nicht länger als 35 m ist. Können die Personen über zwei oder mehr unabhängige Wege flüchten, darf der Fluchtweg maximal 50 m betragen.

Aus diesen Bedingungen lässt sich die Anzahl der erforderlichen Treppenanlagen berechnen.

Obwohl diese Berechnungsart in den meisten Fällen zu einer geringeren Anzahl Treppenanlagen führt, als es die Vorschriften von 2003 zuliessen, ist die Sicherheit gewährleistet. Denn massgebend ist letztlich, wie lange eine Person braucht, um ins Freie zu gelangen.

 

Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen zum obigen Thema finden Sie zum Beispiel in der 1-15 Brandschutznorm und in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» der VKF.

 

2 Gedanken zu “Anzahl Treppenanlagen – eine Frage des Fluchtwegs”

  1. Frage:
    Zählt der Aussenbereich eines Obergeschosses (Terrasse) auch zur Geschossfläche für die Berechnung der Anzahl Treppenhäuser?
    Beispiel: das EG hat 950m2, die OG 1 bis 3 haben 850m2 Geschossfläche. Im 1. OG befindet sich eine Terrasse von 100m2 auf dem EG, erschlossen über die Cafeteria im 1. OG.
    Müssen nun zwei Treppenhenäuser vorgesehen werden oder genügt die Einhaltung der 35m auch ab der Terrasse, da diese ja nicht bewohnt oder dauernd benutzt wird (Terrasse einer Cafeteria) und ein Treppenhaus genügt.

    1. Die Terrasse wird nicht zur Geschossfläche gezählt. Dies ist in der Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen» festgehalten.
      Ob mehr als ein Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) gefordert ist, hängt nicht nur von den Geschossflächen, sondern auch von der Personenbelegung in den Räumen und auf der Terrasse ab. Diese wird zur Auslegung der Fluchtwege wie ein Raum betrachtet.
      Informationen zur erlaubten Länge von Fluchtwegen und zur geforderten Anzahl vertikaler Fluchtwege finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Flucht- und Rettungswege» oder unter Ihrer Nutzung und Gebäudehöhe.

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