Anzahl Treppenanlagen – eine Frage des Fluchtwegs

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Seit Januar 2015 gilt: Ist die Geschossfläche kleiner als 900 m2, reicht eine Treppenanlage aus.

Bei grösseren Geschossflächen wird die Anzahl der Treppenanlagen nicht mehr nach der Geschossfläche bestimmt, massgebend ist die Länge der Fluchtwege.

Die Regel: Die Treppenhäuser sind so anzuordnen, dass der Weg ins Freie oder an einen sicheren Ort (Fluchtkorridor oder Treppenhaus) nicht länger als 35 m ist. Können die Personen über zwei oder mehr unabhängige Wege flüchten, darf der Fluchtweg maximal 50 m betragen.

Aus diesen Bedingungen lässt sich die Anzahl der erforderlichen Treppenanlagen berechnen.

Obwohl diese Berechnungsart in den meisten Fällen zu einer geringeren Anzahl Treppenanlagen führt, als es die Vorschriften von 2003 zuliessen, ist die Sicherheit gewährleistet. Denn massgebend ist letztlich, wie lange eine Person braucht, um ins Freie zu gelangen.

 

Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen zum obigen Thema finden Sie zum Beispiel in der 1-15 Brandschutznorm und in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» der VKF.