Bei einem Alternativkonzept werden anstatt der Brandschutzmassnahmen, die in den Vorschriften festgehalten sind, andere – eben alternative – Lösungen umgesetzt. Die Schutzziele müssen damit in derselben Qualität erreicht werden. Dafür muss die Bauherrschaft einen Nachweis erbringen.
Bei etwa 80 % aller Gebäude kann der Brandschutz mit einem Standardkonzept sichergestellt werden. Dessen Massnahmen werden 1:1 aus den Brandschutzvorschriften abgeleitet.
Es gibt jedoch keine Regel ohne Ausnahme: Bei grossen und komplexen Gebäuden kann der Brandschutz nach anderen Gesichtspunkten geplant und umgesetzt werden.
Berechnungen und Simulationen
Ein Sportstadion oder ein grosses Einkaufszentrum wird von wesentlich mehr Personen genutzt als ein simples Bürogebäude. Ab einer gewissen Nutzerzahl müssen zum Beispiel für die Entrauchung oder Evakuierung Konzepte vorgelegt werden, deren Wirksamkeit mit so genannten Ingenieurmethoden nachgewiesen wurde.
Um zu zeigen, dass ein Entrauchungskonzept für ein komplexes Gebäude funktioniert, werden z.B. Berechnungen und 3D-Modelle der Rauchausbreitung erstellt. Für die Evakuierung sind Simulationen üblich, die das Verhalten grosser Menschenmengen nachbilden. Das Tragwerk kann zum Beispiel anhand anerkannter Berechnungsmethoden optimiert werden. Gerade im Holz- und Stahlbau gibt es dafür etablierte Berechnungsnormen.
Schutzziele bleiben unverändert
Solche Lösungen werden in der Brandschutznorm 2015 als Alternativkonzepte bezeichnet. Die Schutzziele bleiben unverändert. Statt den Weg und das Ziel vorzuschreiben, benennt die Brandschutznorm also «nur» das Ziel. Dieses kann jedoch auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden.
Damit können Brandschutzlösungen individuell für das Objekt optimiert werden. Keine Lösung wird prinzipiell oder präventiv verboten. Die Sicherheit der Gebäudenutzer bleibt dabei in jedem Fall gewährleistet – «alternativ» ist nur die Weise, in der diese Sicherheit erreicht wird.
Einzellösungen
Alternativkonzepte werden immer als Einzellösung beurteilt. Damit die Brandschutzbehörde ein Alternativkonzept bewilligt, muss ein Nachweis erbracht werden (Artikel 12 Brandschutznorm). Dieser belegt, dass die alternativen Massnahmen gleichwertig mit den Standardmassnahmen sind.
Fazit: Alternativkonzepte decken nicht nur die bekannten Ausnahmen wie Fussballstadien ab. Sie machen es den Bauherren möglich, auch komplexe Bauten konform zu den Vorschriften zu planen und zu realisieren. Mit dem Nachweisverfahren öffnen sich die Brandschutzbehörden explizit der technischen Weiterentwicklung. Statt einen bestimmten Stand der Technik festzuschreiben, bleibt Raum für neue Lösungen, etwa Hochdruck-Vernebelungsanlagen für das Löschen.
Zwei Beispiele von Alternativkonzepten finden Sie auf «Heureka», der Infoplattform für Brandschutz der GVB.
Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen zum obigen Thema finden Sie in der Brandschutznorm und in der Brandschutzrichtlinie 27-15 «Nachweisverfahren im Brandschutz» der VKF.