Vertikale Fluchtwege müssen gemäss Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen», Ziffer 3.3.1, mit einer direkt ins Freie führenden Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) ausgerüstet sein. Gemäss Absatz 2b kann die Ausströmöffnung auf alle Geschosse (je mindestens 0.3 m2) verteilt werden. Müssen die Ausströmöffnungen von der Eingangsebene aus gesteuert werden können?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Für Gebäude geringer Höhe gibt es grundsätzlich keine Vorgaben.

Neue Arbeitshilfe für die Feuerwehr

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Im Ereignisfall muss die Feuerwehr rasch eingreifen können. Dazu müssen Vorkehrungen getroffen werden. Die Feuerwehr wird deshalb seit Anfang Jahr im Kanton Bern im Baubewilligungsverfahren einbezogen.

Ist bei der Planung von Cluster-/Satellitenwohnungen jede Wohneinheit (1-2 Zimmer, WC/Dusche, ohne Küche) als Brandabschnitt auszuweisen? Oder ist die Wohngemeinschaft (ca. 6 Einheiten) als «Wohnung» zu verstehen und so ein Brandabschnitt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Entscheidend ist, wie der Begriff «Wohnung» interpretiert wird. In den Brandschutzvorschriften ist der Begriff «Wohnung» nicht direkt definiert; beschrieben ist die «Wohnnutzung» im Zusammenhang von Wohnbauten und der Nutzungseinheiten.

Was sind die brandschutztechnischen Eigenschaften?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bei den Anforderungen an Bauteile und Baustoffe ist oft von «brandschutztechnischen Eigenschaften» die Rede. Dabei gilt es als erstes zu unterscheiden, ob es sich um einen Baustoff (Beton, Holz, Metall etc.) oder um ein Bauteil (Wand, Türe, Decke, Tragwerk etc.) handelt.