Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Reicht für eine Trennwand zwischen Wohnhaus und Stall ein Feuerwiderstand von EI30?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Ob ein Feuerwiderstand EI 30 für die Trennwand ausreicht, hängt von den Abmessungen und der Ausdehnung der Gebäude ab. Dies muss im Brandschutzkonzept in Absprache mit der zuständigen Behörde (im Kanton Bern der Feueraufseher der Gemeinde) festgelegt werden.
Vertikale Fluchtwege müssen gemäss Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen», Ziffer 3.3.1, mit einer direkt ins Freie führenden Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) ausgerüstet sein. Gemäss Absatz 2b kann die Ausströmöffnung auf alle Geschosse (je mindestens 0.3 m2) verteilt werden. Müssen die Ausströmöffnungen von der Eingangsebene aus gesteuert werden können?
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Wann genügt ein Baustoff den thermischen Beanspruchungen?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Welche Auflagen gelten für Fluchtwege bei einer Innensanierung?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Neue Arbeitshilfe für die Feuerwehr
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In einem ebenerdigen Raum halten sich etwa 20 Personen auf. Darf man die Türe von innen abschliessen, damit nicht noch mehr Personen dazukommen?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Ist bei der Planung von Cluster-/Satellitenwohnungen jede Wohneinheit (1-2 Zimmer, WC/Dusche, ohne Küche) als Brandabschnitt auszuweisen? Oder ist die Wohngemeinschaft (ca. 6 Einheiten) als «Wohnung» zu verstehen und so ein Brandabschnitt?
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Was sind die brandschutztechnischen Eigenschaften?
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Kann bei der Anforderung Kategorie RF2 auch Buchenholz gedämpft verwendet werden?
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