Bei einem Wohnbauprojekt ist ein zivil genutzter Schutzraum im Keller vorgesehen. In Bezug auf Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung sind die VKF-Brandschutzrichtlinie 17-15 sowie die VKF-Brandschutzerläuterung 109-15 relevant. Es bestehen jedoch Widersprüche beim Vergleich dieser beiden Dokumente. Welche dieser Anforderungen müssen nun angewendet werden?

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis

Im Kanton Wallis gilt die VKF-Brandschutzrichtlinie 17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung» bei zivilen Schutzanlagen.

Wir haben einen geschlossenen Kellerraum (ca. 10 m3 Grösse) mit kleinem Fenster (ca. 40×40 cm) zu einem Luftschacht. In dem Raum herrscht eine hohe Luftfeuchtigkeit. Wir möchten dort Gegenstände wie Kleider, Bücher und Weinflaschen, dort trocken lagern. Dürfen wir ein handelsübliches Klimagerät mit einem Abluftschlauch via Fensteröffnung in diesem Kellerraum permanent laufen lassen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Von Seiten des Brandschutzes spricht nichts dagegen, soweit das Gerät bestimmungsgemäss eingesetzt wird.