Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Zwei Mehrfamilienhäuser werden mit einem Treppenhaus vertikal erschlossen, die horizontale Erschliessung der Wohnungen erfolgt über separate Laubengänge. Diese sind komplett gegen das Freie ständig offen. Auch das Treppenhaus ist ständig offen.
Wie wird die horizontale Fluchtweglänge gerechnet? Ist nur die Länge in der Nutzungseinheit bis zum Laubengang (Aussenraum) massgebend oder muss der Weg über den Laubengang bis zur vertikalen Erschliessung (Treppe) gerechnet werden?
Beträgt in diesem Falle die Fluchtweglänge bis zur vertikalen Erschliessung 35 m oder 50 m?
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Der Raum wird als Cafeteria genutzt und hat zwei Türen. Eine führt direkt nach aussen uns ist als Fluchtweg markiert. Sie kann von innen mit einem Drehknopf immer geöffnet werden. Die zweite Türe führt über einen Korridor ins Freie und ist ebenfalls als Fluchtweg markiert. Diese Türe hat innen einen Schlüssel, von aussen einen Drehknopf. Als Fluchtweg ist das gerade verkehrt. Es wurde aber so verlangt mit der Begründung: Die Türe muss jederzeit geöffnet werden können, um jemanden zu retten, der allein im Raum ist und dem es gesundheitlich plötzlich schlecht geht. Ist das korrekt? So kann der Raum mit dem Drehknopf jederzeit von allen geöffnet werden, was im Betrieb problematisch ist. Zudem ist im Ereignisfall ein Schlüssel nötig, was auch keinen Sinn macht.
Objekt: Cafeteria in einem Altersheim, bis 11 m, ausserhalb des Kantons Bern


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» wird immer übersichtlicher. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Das Schulhaus Pestalozzi stammt aus dem frühen 20. Jahrhundert und steht unter Denkmalschutz. Nach über 100 Jahren Schulbetrieb wurde das Gebäude saniert. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnhaus, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern
Die Zeit, in welcher die Feuerwehr ein Haus erreichen muss, ist nicht einheitlich definiert. Die gesetzlichen Vorgaben hängen von Kanton ab. In der Konzeption der Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS) «FEUERWEHR 2015» sind im Grundsatz VIII (Seite 20) Richtzeiten definiert. Diese bilden die Grundlagen für die Planung und die Überprüfung von bestehenden Situationen. Die genaue Auslegung bleibt jedoch in der kantonalen Hoheit. Wir empfehlen Ihnen deshalb, dies mit der zuständigen Feuerwehr abzuklären.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In der Brandschutzrichtlinie 14-15, Ziffer 3.3.1, Absatz 5, steht: «Nicht vollflächig geschlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige Flächenbegrenzungen gemäss Ziffer 3.3.2 einhalten.» Gilt dies auch bei Einfamilienhäusern? Zum Beispiel bei einem Terrassenrost auf einer Garage mit Flachdach oder auf einem Gebäuderücksprung?
Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Carports gelten als Nebenbauten. Diese müssen zu anderen oder grundstücksfremden Nebenbauten einen Brandschutzabstand von 4,0 m einhalten. Wenn dies nicht gewährleistet ist, müssen die Nebenbauten mit einer brandabschnittsbildenden Wand getrennt werden. An die Wand gelten die Anforderungen gemäss der Nutzung, zu welcher der Carport gehört.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Ein Mehrfamilienhaus mit 3 Geschossen wird über eine Aussentreppe und Laubengänge erschlossen. Die Breite des Laubengangs und somit auch der Abstand zum Treppenhaus beträgt 1,6 m.
Die Konstruktion des Laubengangs ist aus Stahl angedacht, wobei die Gehfläche aus einer Brandschutzplatte EI30-RF1 auf tragende Stahlrippen montiert wird. Der Anschluss der Platte an die Gebäudefassade kann entsprechend feuerwiderstandsfähig ausgeführt werden. Betreffend Materialisierung bzw. Tragfähigkeit gehen bei diesem Thema die Expertenmeinungen auseinander.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation:
- Gebäude 1: Bauernhaus mit einer Wohnung, Wohnfläche im EG 204 m2, darüber liegt ein Dachgeschoss. Die gesamte Geschossfläche beträgt 340 m2.
- Gebäude 2: ehemalige Scheune, folgende Nutzungsänderung ist beantragt: Gewerberäume im EG auf 99 m2 (inkl. Heiz- und Kellerraum), Wohnung mit 66 m2 Wohnfläche im Dachgeschoss.
Die Gebäude stehen Wand an Wand, haben aber separate Dächer und separate Eingänge. An einer Stelle im EG sind sie mit einem Flurübergang in die Scheune verbunden.
Frage: Dürfen beide Gebäude – mit dem Flurübergang – als «Gebäude mit geringen Abmessungen» mit wenigen Anforderungen an den Brandschutz betrachtet werden? Oder gelten sie als zwei Gebäude und der Flurübergang muss geschlossen werden (gemauert oder Brandschutztür)?
Objekt: Mischnutzung, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Unsere Mietwohnung befindet sich im Dachgeschoss eines sechsstöckigen Gebäudes. Die Wohnung erstreckt sich über die Fläche von zwei darunterliegenden Wohnungen, ist über zwei Hauseingänge erreichbar und hat in der Mitte eine massive Brandschutztüre. Der Haupteingang der Wohnung ist nur per Lift erschlossen, die Treppen enden im fünften Stock. Im Brandfall muss die Wohnung über den Hintereingang (normales Treppenhaus) verlassen werden. Muss an diesem Eingang zum Treppenhaus ein Drehknopfzylinder montiert werden, damit die Türe auch ohne Schlüssel geöffnet werden kann?

