Muss ein Feuerlöscher in einer Tiefgarage mit 16 Stellplätzen von einer privaten Wohnüberbauung mit Einfamilienhäuser vorhanden sein und ist eine Brandmeldeanlage zwingend zu installieren?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnüberbauung, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern

In Wohnbauten sind Handfeuerlöscher oder Wasserlöschposten nicht vorgeschrieben, aber auf jeden Fall zu empfehlen. Detaillierte Informationen, in welchen Fällen Feuerlöscher gefordert sind, finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» unter der Nutzung Wohnen und im Beitrag «Feuerlöscher im Haus – ja oder nein?».

Welche Brandverhaltensgruppe hat mein Baustoff?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Weltweit existieren über 300 verschiedene Klassifizierungen von Baustoffen. Mit den BSV 2015 sollten die in Europa gängigen Normen einfacher zu handhaben sein. Dazu definieren die Vorschriften vier Kategorien von Brandverhaltensgruppen (RF1 für «kein Brandbeitrag» bis RF4 für «unzulässigen Brandbeitrag»), in welche die Baustoffe eingeteilt werden.

Wer oder welche Richtlinie legt fest, dass bei einer Brandmeldeanlage keine Zeitverzögerung programmiert werden darf, nach der die Rettungsleitstelle informiert wird?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Es gibt keine Richtlinie, die festlegt, dass keine Zeitverzögerung programmiert werden darf. In der Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen», Ziffer 3.4.2, gibt es lediglich Vorgaben für die Verzögerungszeit und die Erkundungszeit: Die Anwesenheitsverzögerung beträgt maximal 3 Minuten, die Erkundungsverzögerung maximal 5 Minuten.

Wie muss ein Fluchtweg über das Flachdach beleuchtet sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Antwort hängt von der Gebäudehöhe und der Nutzung ab.

Falls es sich um einen Fluchtweg im Raum handelt, also einen Weg von einer Dachterrasse zum Treppenhaus, ist keine Sicherheitsbeleuchtung gefordert, ausser die Terrasse ist für eine hohe Personenbelegung (>300 Personen) ausgelegt.

Neues Buch zum Brandschutz im Hochbau

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Das Buch «element 32. Brandschutz im Hochbau» bietet eine praxisnahe Zusammenfassung in der Form eines Ratgebers. Die 70-seitige Schrift ist für Architektinnen und Gebäudetechnikplaner ebenso geeignet wie für Bauleiter und ausführende Unternehmen sowie Vertreter von Bauherrschaften.  

Lüftungsflügel im Treppenhaus: Was gilt bei einem separaten Aufgang?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: 10 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus sind auf Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss und ein Dachgeschoss mit einer Attikawohnung verteilt. Das Treppenhaus ist ein vertikaler Fluchtweg. Im 2. Obergeschoss befinden sich zwei Wohnungen, die Attikawohnung hat einen separaten Aufgang. Mit Ausnahme des 2. Obergeschosses verfügt jedes Geschoss über einen Lüftungsflügel (mindestens 0,3 m2), der von Hand geöffnet werden kann. Der Lüftungsflügel im 2. Obergeschoss liegt im separaten Aufgang zur Attikawohnung und ist damit vom Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) aus nicht zugänglich.

Dürfen offene Garderoben in Schulen nur bei Gebäuden geringer Höhe in Fluchtwegen untergebracht werden? Wie ist dies bei Gebäuden mittlerer Höhe? Und gibt es diesbezüglich einen Unterschied zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Die Handhabung von Garderoben mit Haken und Sitzbänken ist in den Brandschutzrichtlinien explizit nur in Bezug auf Gebäude geringer Höhe erwähnt (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 3.4.1).