Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnüberbauung, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern
In Wohnbauten sind Handfeuerlöscher oder Wasserlöschposten nicht vorgeschrieben, aber auf jeden Fall zu empfehlen. Detaillierte Informationen, in welchen Fällen Feuerlöscher gefordert sind, finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» unter der Nutzung Wohnen und im Beitrag «Feuerlöscher im Haus – ja oder nein?».

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Weltweit existieren über 300 verschiedene Klassifizierungen von Baustoffen. Mit den BSV 2015 sollten die in Europa gängigen Normen einfacher zu handhaben sein. Dazu definieren die Vorschriften vier Kategorien von Brandverhaltensgruppen (RF1 für «kein Brandbeitrag» bis RF4 für «unzulässigen Brandbeitrag»), in welche die Baustoffe eingeteilt werden.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einstellraum, Kanton Bern
Eine Übersicht zum Thema finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» in der Nutzung «Einstellräume und Parkings».

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Es gibt keine Richtlinie, die festlegt, dass keine Zeitverzögerung programmiert werden darf. In der Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen», Ziffer 3.4.2, gibt es lediglich Vorgaben für die Verzögerungszeit und die Erkundungszeit: Die Anwesenheitsverzögerung beträgt maximal 3 Minuten, die Erkundungsverzögerung maximal 5 Minuten.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Antwort hängt von der Gebäudehöhe und der Nutzung ab.
Falls es sich um einen Fluchtweg im Raum handelt, also einen Weg von einer Dachterrasse zum Treppenhaus, ist keine Sicherheitsbeleuchtung gefordert, ausser die Terrasse ist für eine hohe Personenbelegung (>300 Personen) ausgelegt.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Ein Eigenheim bietet Platz für zwei bis drei Wohnungen. Die Behörde erteilte die Baubewilligung für die Renovation mit einigen Auflagen, unter anderem an die Treppen. Sie forderte die Mindestbreite von 1,2 m. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Das Buch «element 32. Brandschutz im Hochbau» bietet eine praxisnahe Zusammenfassung in der Form eines Ratgebers. Die 70-seitige Schrift ist für Architektinnen und Gebäudetechnikplaner ebenso geeignet wie für Bauleiter und ausführende Unternehmen sowie Vertreter von Bauherrschaften. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: 10 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus sind auf Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss und ein Dachgeschoss mit einer Attikawohnung verteilt. Das Treppenhaus ist ein vertikaler Fluchtweg. Im 2. Obergeschoss befinden sich zwei Wohnungen, die Attikawohnung hat einen separaten Aufgang. Mit Ausnahme des 2. Obergeschosses verfügt jedes Geschoss über einen Lüftungsflügel (mindestens 0,3 m2), der von Hand geöffnet werden kann. Der Lüftungsflügel im 2. Obergeschoss liegt im separaten Aufgang zur Attikawohnung und ist damit vom Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) aus nicht zugänglich.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Die Handhabung von Garderoben mit Haken und Sitzbänken ist in den Brandschutzrichtlinien explizit nur in Bezug auf Gebäude geringer Höhe erwähnt (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 3.4.1).

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Grundsätzlich sind in Fluchtwegen Baustoffe ohne Brandbeitrag (RF1) gefordert. Ausnahme sind Gebäude mit geringen Abmessungen, bei denen keine Anforderungen an Baustoffe in Fluchtwegen gelten.
