Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus
Wir gehen davon aus, dass der Heizungsraum vorschriftsgemäss ausgebaut ist und einen separaten Brandabschnitt bildet. Eine Erklärung, was ein Brandabschnitt ist, finden Sie auf der Informationsplattform «Heureka» im Glossar.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Ob eine Brandmauer auf der Parzellengrenze gefordert ist, hängt von der Gesetzgebung des Kantons und der Gemeinde ab. Im Kanton Bern sieht die kantonale Gesetzgebung (Art. 79e bis 79g EG ZGB) bei Gebäuden, die an die Parzellengrenze gebaut sind, Brandmauern vor. Zu beachten ist zudem das Baureglement der Gemeinde, auch dort können Brandmauern an der Parzellengrenze gefordert sein.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Gewerbe und Industrie, bis 11 m hoch, Kanton Schaffhausen
In den Brandschutzvorschriften ist nicht festgehalten, dass Feuerlöscher an der Wand befestigt werden müssen. Die Brandschutzrichtlinie 18-15 «Löscheinrichtungen» enthält zu diesem Thema lediglich folgende Aussagen (Kapitel 3.1.1):
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern
Gemäss Brandschutzmerkblatt 2001-15 «Solaranlagen» der VKF müssen Solaranlagen nicht mit einem Blitzschutzsystem geschützt werden. Für das Gebäude kann aber ein Blitzschutzsystem gefordert sein, siehe dazu Brandschutzrichtlinie 22-15 «Blitzschutzsysteme», Kapitel 2.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Die Brandschutzrichtlinien machen keine Vorgaben zur Entlüftungsöffnungen von Tankräumen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
An den Aufgang zur Dachterrasse gelten dieselben Anforderungen wie an die Treppenhäuser (vertikale Fluchtwege). In einem Mehrfamilienhaus mit einer Höhe von 11 m bis 30 m gilt:
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Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Luzern
In Ihrem Fall ist ein Brandschutzabstand von 7.5 m gefordert.
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Objekt: öffentliches Parking
Die Brandschutzvorschriften enthalten keine Vorgaben zu diesem Thema. Die Anforderungen sind in der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» definiert.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus, Kanton Bern
Türen, die in Fluchtrichtung öffnen, sind nur bei Räumen gefordert, in denen sich mehr als zwanzig Personen aufhalten können. Dies ist bei einem Technikraum in einem Einfamilienhaus nicht der Fall.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In der Broschüre «Brandsicherheit in Einstellräumen und Parkings» der GVB sind die wichtigsten Massnahmen zur Brandverhütung zusammengefasst. Diese kann ausgedruckt und Mietenden abgegeben werden.