Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Luzern
Das Zünden von Feuerwerkskörpern fällt unter die generelle Sorgfaltspflicht gemäss Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» Art. 3.2: «Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur so abgebrannt werden, dass für Personen und Sachen keine Gefährdung entsteht.»
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Zürich
Eine abschliessende Antwort auf eine derart objektspezifische Frage können wir Ihnen hier nicht geben. Sie muss unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort von der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde beantwortet werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Grundsätzlich gelten aus Sicht des Brandschutzes immer die zum Zeitpunkt der Installation geltenden Richtlinien und Normen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern
Nach welcher Gebäudekategorie Ihre Fassade beurteilt werden muss, müssten Sie anhand der Projektpläne mit dem zuständigen Feueraufseher der Standortgemeinde klären.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einstellräume, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Aus Sicht des Brandschutzes gibt es nur bei Räumen mit grosser Personenbelegung und bei Verkaufsgeschäften Einschränkungen für Rampen in Fluchtwegen. Aus diesem Grund kann die Frage grundsätzlich bejaht werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einstellräume, unterirdische Einstellhalle, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern
Es kommt auf die Konstruktionsweise der Tür an: Es gibt Brandschutztüren, welche die Feuerwiderstandsprüfung nur mit einer Bodendichtung bestanden haben; andere kommen ohne aus.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Es kommt darauf an, welche Anforderung an den Feuerwiderstand die Wand erfüllen muss. Diese Anforderung hängt von mehreren Faktoren ab, z.B. der Nutzung und der Höhe des Gebäudes; dem Stockwerk, in dem sich die Wand befindet; von der im Gebäude vorhandenen Brandbelastung u.a.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Büro; bis 11 m hoch; Kanton Bern
Der Sprinkler muss so angebracht sein, dass die Lampe die Sprühwirkung nicht behindert.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Appenzell Innerrhoden
Zwischen einem Gebäude mit einer brennbaren Fassadenkonstruktion und einem Gebäude mit einer Fassadenkonstruktion aus Baustoffen RF1 muss ein Abstand von mindestens 7,5 m eingehalten werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Gewerbe und Industrie; Kanton Bern
In den Brandschutzrichtlinien gibt es keine Anforderungen an Sichtfenster bei Brandschutztüren.