Revision der BSR – Flucht- und Rettungswege

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Per 1. November 2015 hat das Interkantonale Organ technische Handelshemmnisse IOTH Änderungen in der Brandschutzrichtlinie 16-15 Flucht- und Rettungswege beschlossen. Grund ist die Harmonisierung der Brandschutzvorschriften mit den Arbeitnehmerschutzbestimmungen des Bundes (ArG Verordnung 4).

Neu gilt für Industrie- und Gewerbebetriebe, die ArG Verordnung 4 unterstellt sind:

  • Die Behörde, die für den Vollzug der ArGV4 verantwortlich ist, kann Anforderungen stellen, die über diejenigen der Brandschutzrichtlinie 16-15 Flucht- und Rettungswege hinausgehen.
  • Die Auslegung der Ausgänge richtet sich nach der Ausdehnung und der Nutzung der Gebäude, der Anzahl Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Personen.
  • Die lichte Breite einflügeliger Türen muss mindestens 90 cm betragen.
  • Bei zweiflügeligen Türen, die sich nur in eine Richtung öffnen lassen, muss ein Flügel eine lichte Breite von mindestens 90 cm aufweisen. Bei zweiflügeligen Pendeltüren muss die lichte Breite jedes Flügels mindestens 65 cm betragen.

Die Änderungen sind in der Brandschutzrichtlinie 16-15 Flucht- und Rettungswege auf Seite 2 unter „Hinweise“ aufgelistet.

Eine weitere Teilrevision der Brandschutzvorschriften ist in Arbeit: Mit der Umsetzung der neuen Bauproduktegesetzgebung können bestimmte Wärmedämmstoffe nach den neuen Brandschutzvorschriften nicht mehr angewandt werden. Im Rahmen der Revision wird eine Lösung gesucht, damit diese Produkte nicht schlechter gestellt werden.

 

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