In Spitälern, Kliniken oder Heimen (Beherbergungsbetrieben [a]) dürfen Zimmer zu einer Wohneinheit zusammengefasst werden, wenn die Fluchtwege über eine gemeinsam genutzte Vorzone führen und wenn die Fluchtweglänge bis in einen horizontalen oder vertikalen Fluchtweg maximal 20 m beträgt.
Was im Kanton Bern als Wohneinheit gilt und welche Brandschutzmassnahmen für Wohneinheiten und bei objektbezogenen Konzepten getroffen werden müssen, regelt die Fachstelle Brandschutz der GVB im Brandschutzmerkblatt Brandschutzmerkblatt «Beherbergungsbetriebe [a] – Bettengeschosse und Wohneinheiten».