In meinem Töpferatelier habe ich keinen Platz für Tonklötze. Darf ich diese in der Tiefgarage lagern?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Massgebend ist die Grundfläche die Tiefgarage. Ist sie grösser als 600 m2, fällt sie aus Sicht des Brandschutzes in die Kategorie Parking. In einem privaten Parking dürfen grundsätzlich nur Gegenstände wie ein Satz Pneu, Kleinmaterial für Betrieb und Pflege der Fahrzeuge, Dachboxen oder Fahrräder gelagert werden.

Informationen dazu finden Sie auf «Heureka» unter «Einstellhallen». Ton ist anorganisches Material und wird der Brandverhaltensgruppe RF1 (nicht brennbar) zugeordnet. Damit wäre die Lagerung dieses Materials in der Tiefgarage grundsätzlich unproblematisch. Die Verpackung, wie Kisten, Paletten oder Wickelfolien, besteht jedoch in der Regel aus brennbaren Materialien. Diese dürfen in einem Parking nicht gelagert werden.

Ist die Grundfläche der Tiefgarage kleiner als 600 m2, dürfen Sie die Tonklötze inklusive deren Verpackung ohne Einschränkungen lagern.

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