Beherbergung bis 19 Personen im Kanton Bern geregelt

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Wer Zimmer über Online-Plattformen an Touristen vermietet oder Personen in einer privaten Wohngruppe betreut, muss zusätzliche Brandschutzmassnahmen treffen. Die Brandschutzvorschriften der VKF regeln solche Fälle erst ab 20 Personen. Die Gebäudeversicherung Bern (GVB) hat nun die Beherbergung bis 19 Personen für den Kanton Bern geregelt.

Dazu hat die GVB den Begriff «Beherbergungsstätten» eingeführt:

  • Als Beherbergungsstätte [a] gelten Wohnungen oder Zimmer, in denen dauernd oder vorübergehend maximal 19 Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind. Beispiele sind kleine Pflegeheime oder betreute Wohngruppen.
  • Als Beherbergungsstätte [b] gelten Wohnungen oder Zimmer, die gewerbsmässig an maximal 19 Personen vermietet werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind. Beispiele sind die Vermietung von privatem Wohnraum an Touristen über elektronische Buchungsplattformen oder private Bed&Breakfast-Betriebe.

Welche Brandschutzmassnahmen für Beherbergungsstätten zu treffen sind, finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka»:

Die rechtlichen Grundlagen sind im Brandschutzmerkblatt Beherbergungsstätten (Vermietung von Wohnraum an Touristen / Wohngruppen bis 19 Personen) festgehalten.

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