Anpassung der Brandschutzvorschriften: Massgebende Personenbelegung in Verkaufsgeschäften

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Wie breit die Fluchtwege sein müssen und wie viele Ausgänge nötig sind, hängt davon ab, wie viele Personen in einem Raum anwesend sein können. Bei einem klassischen Konzert zum Beispiel lässt sich die maximale Anzahl Personen anhand der Anzahl Stühle angeben. Bei anderen Nutzungen, zum Beispiel bei Verkaufsgeschäften, ist dies nicht möglich. In solchen Fällen wird die Personenbelegung anhand der Grundfläche des Raums berechnet.

Bis anhin war in Verkaufsgeschäften einzig die Lage des Geschäfts im Gebäude massgebend. Je nach Geschoss wurde mit 0,25 bis 0,5 Personen pro m2 Grundfläche gerechnet. Dies hat die VKF im Juni 2021 geändert. Grundlage ist eine Studie von espace.mobilité, der Interessengemeinschaft Schweizer Unternehmen des Detailhandels. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass in erster Linie die angebotenen Produkte und die Nutzungskategorie massgebend für die Auslegung der Fluchtwege massgebend sind.

Neu werden Verkaufsgeschäfte in drei Kategorien eingeteilt. Für die Berechnung der massgebenden Personenbelegung wurden folgende Werte festgelegt:

Fachmärkte, Kaufhäuser und Einkaufszentren

  • Bereiche mit ebenerdigem Zugang oder mit Zugang über Treppen (OG, UG): 0,1 Personen/m²

Supermärkte

  • Bereiche mit ebenerdigem Zugang: 0,38 Personen/m²
  • Bereiche mit Zugang über Treppen (OG, UG): 0,15 Personen/m²

Hochfrequentierter Supermarkt (mehr als 7 Besucher pro Tag pro m² Bruttogeschossfläche, Sonntagsverkauf)

  • Bereiche mit ebenerdigem Zugang: 0,45 Personen/m²
  • Bereiche mit Zugang über Treppen (OG, UG): 0,21 Personen/m²

Wie die Kategorien im Detail definiert sind, finden Sie auf «Heureka» im Glossar oder in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» im Anhang zu Ziffer 3.5.2.

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