Bei einem Wohnbauprojekt ist ein zivil genutzter Schutzraum im Keller vorgesehen. In Bezug auf Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung sind die VKF-Brandschutzrichtlinie 17-15 sowie die VKF-Brandschutzerläuterung 109-15 relevant. Es bestehen jedoch Widersprüche beim Vergleich dieser beiden Dokumente. Welche dieser Anforderungen müssen nun angewendet werden?

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis

Im Kanton Wallis gilt die VKF-Brandschutzrichtlinie 17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung» bei zivilen Schutzanlagen.

Ich plane einen Fluchtlaubengang mit einer Treppe bei einem Schulhaus mittlerer Höhe. Gilt immer die Anforderung an die Fassadenbekleidung RF1 oder kann auch die Dämmung RF1 sein mit brennbarer äusseren Fassadenschicht? Ist es möglich, mit einem Brandschutzanstrich die Kategorie RF1 für einen Holzwerkstoff zu erreichen?

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis

Wenn der Laubengang an beiden Enden zu vertikalen Fluchtwegen führt, kann die Aussenwandbekleidung aus brennbaren Baustoffen bestehen.

Im Treppenhaus unseres Mehrfamilienhauses hat ein Miteigentümer einen Putzschrank und ein Schuhregal hingestellt sowie einen elektrischen Schuhwärmer montiert. Ist das zulässig?

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis

Bei dem Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses handelt es sich um einen vertikalen Fluchtweg. In diesen Zonen muss der Durchgang auf einer Breite von 1,20 m jederzeit gewährleistet sein und es dürfen keine Brandlasten und keine Aktivierungsgefahr darin gelagert werden.