Ich wohne in einer Mietwohnung in einem Haus mit 6 Wohnungen. Die Hauseingangstür wurde vor einigen Jahren mit einer Aluminium-Glas-Türe ersetzt. Das Gebäude ist gemauert aber die Wohnungstüren sind immer noch einfache Holztüren aus den 50er-Jahren. Kann ich den Eigentümer verpflichten die Wohnungstüren gemäss den heutigen Normen (Feuerwiderstand EI 30) zu ersetzen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern

Ohne Baubewilligungsverfahren unterliegen Wohngebäude grundsätzlich der Eigenverantwortung. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht gilt für das Wohngebäude der bewilligte und abgenommene Zustand.

Hat die Verbindungstüre zwischen einer ebenerdigen Garage eines Einfamilienhauses zum Wohnbereich spezielle Brandschutzanforderungen zu erfüllen? Falls ja, wenn die Türe nicht VKF zertifiziert ist braucht es besondere Nachweise dafür?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich

Nein, bei einem Einfamilienhaus gibt es bei einer solchen Türe keine Anforderungen an den Feuerwiderstand.

In unserem Haus können die Türen ins Treppenhaus nur mit dem Hausschlüssel geöffnet werden. Wer keinen Schlüssel hat, gelangt nur über die Garage oder die Haupteingangstür rein und raus. Entspricht das den Vorschriften?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Graubünden

In Fluchtwegen müssen Türen mit Schliess-Systemen nach SN EN 179  eingesetzt werden, also solchen, die sich in Fluchtrichtung mechanisch über einen Drücker (ohne Schlüssel) betätigten lassen.

Wir haben einen Schlüssel unserer Wohnungstür verloren und müssen nun den Zylinder ersetzen. Wir möchten einen Zylinderdrehknopf, damit die Tür im Brandfall immer geöffnet werden kann. Die Verwaltung will das aber nicht. Gibt es Vorschriften oder Studien, die uns helfen könnten, die Verwaltung zu überzeugen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Die Anforderung an einen Notausgangsverschluss nach EN 179 (bzw. bei bestehenden Türen mindestens mit Zylinderdrehknopf) besteht nur bei Abschlüssen und Türen ausserhalb dem Wohnungseingang.

In unserer Liegenschaft werden Brandschutztüren aus Bequemlichkeit meist verkeilt. Ich bin der Meinung, dass diese geschlossen sein müssen, finde jedoch die entsprechende gesetzliche Grundlage nicht. Versicherungen drohen jedoch bei offenen Brandschutztüren mit Kürzungen im Schadensfall. Ist dies rechtens?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton St. Gallen

Brandschutztüren müssen in der Regel geschlossen bleiben. Dies ist in der Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte, Kapitel 3.4, Absatz 1 festgehalten: «In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchgänge und andere Öffnungen mit feuerwiderstandsfähigen Brandschutzabschlüssen abzuschliessen.»