In einer Unterkunft für Sportler (Beherbergungsbetrieb [b]) mit einer Grundfläche unter 600 m2) ist die Personenbelegung pro Geschoss 18 bis max. 25 Personen (Anzahl Betten). Die Fluchtwege zum Treppenhaus sind nicht länger als 35 m. Genügt ein Treppenhaus?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Beherbergungsbetrieb [b], bis 11 m hoch, Kanton Bern

Ein Treppenhaus reicht aus. Zwei vertikale Fluchtwege sind nur gefordert, wenn es einen Raum gibt, der mit mehr als 100 Personen belegt werden kann.

Ab wann gilt eine Treppe als gewendelt? Darf eine Treppe im Treppenhaus (Breite: 1.20 m) zu einem Viertel gewendelt sein, wenn sie von Erdgeschoss bis Dachgeschoss verläuft und die Studiowohnung eine eigene, interne Treppe hat? Wenn das Studio als Hobbyraum genutzt wird, darf die Treppe dann vom Erdgeschoss bis ins Studio verlaufen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Als gewendelt gelten alle Treppen, die einen gebogenen Lauf haben. Gemäss Ihrem Beschrieb handelt es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein Gebäude mittlerer Höhe.

Für ein Treppengeländer möchte ich HPL-Kompaktplatten verwenden. Die Platten haben die Klassifizierung 5.3 und B-s1,d0 nach EN 13501-1. Entspricht dies RF1? Können diese Materialien in einem vertikalen Fluchtweg verwendet werden? Was sind die Anforderungen an die Unterkonstruktion, wenn diese allseitig mit 6 mm HPL-Platten verkleidet wird?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, Gebäudehöhe bis 11 m hoch, Kanton Bern

Die Klassifizierungen EN 13501-1 B-s1-d0 sowie die Brandkennziffer 5.3 entsprechen RF2. Zuordnungstabelle finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 13-15 Baustoffe und Bauteile, Ziffer 2.4.

In einem Mehrfamilienhaus mit einer Geschossfläche <900m2 sind zwei vertikale Fluchtwege vorgesehen, die über einen gemeinsamen Hauseingang im EG ebenerdig ins Freie führen. Gemäss Artikel 2.4.1, Absatz 3, der Brandschutzrichtlinie 16-15 müssen mehrere vertikale Fluchtwege unabhängig voneinander an einen sicheren Ort führen. Ist ein gemeinsamer Hauseingang trotzdem zulässig, da lediglich ein vertikaler Fluchtweg gefordert wäre?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Wallis

Diese Frage ist in den Brandschutzvorschriften nicht explizit geregelt. Wir, die Fachstelle Brandschutz der GVB, interpretieren dies für den Kanton Bern folgendermassen:

In einem Mehrfamilienhaus ist ein Treppenhaus mit einem Auftrittsmass von 22 cm und einer Steigung von 19.64 cm geplant. In der Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», Anhang zu Ziffer 2.5.1 sind andere Werte für Auftrittsmass und Steigung aufgeführt. Müssen diese eingehalten werden? Und bestehen für diese Masse weitere Richtlinien ausser dejenigen der bfu?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, im Kanton Bern

Die Brandschutzvorschriften machen keine Vorgaben, wie Treppen im Detail gestaltet werden müssen. Sie beschränken sich auf die Aussage, dass Treppen «sicher begehbar sind müssen». Bei der Ausgestaltung einer Treppe sind die Regeln der Baukunde massgebend.

Wir planen einen Umbau in einem Altbau aus dem 18. Jahrhundert. Aus einem grossen Einfamilienhaus sollten 3 bis 4 Wohnnutzungen entstehen. Das Gebäude ist ein nahezu reiner Holzbau mit offenem Treppenkern. Beim Umbau würde dieser verkleidet, die Treppe ist jedoch auch aus Holz, Stufen Eiche und Holme Fichte. Müssen besondere Brandabschnitte ausgebildet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnen, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m hoch

In einem Mehrfamilienhaus müssen folgende Brandabschnitte gebildet werden:

  • jede Wohnung
  • alle vertikalen Fluchtwege (Treppenhäuser)
  • falls vorhanden horizontale Fluchtwege (Korridore)
  • generell Technikräume wie z.B. Heizräume
  • weitere Nutzungen wie z.B. Kellerräume