Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Wir nehmen an, dass es sich bei den Altholzbalken um die Holzart Fichte/Tanne handelt. Diese wird der Brandverhaltensgruppe RF 3 zugeordnet. Für Gebäude geringer Höhe sind für Treppenkonstruktionen jedoch nur Baustoffe erlaubt, die mindestens RF 2 aufweisen, wie z. B. Eiche.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m, Kanton Zürich
Lauben werden grundsätzlich analog horizontaler Fluchtwege behandelt.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Schule, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Luzern
Wenn es sich um eine Verglasung zu einem angrenzenden Nutzraum handelt, beträgt der Feuerwiderstand ebenfalls 60 Minuten und das Bauteil muss die Anforderung EI 60-RF1 erfüllen. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Beherbergungsbetrieb [b], bis 11 m hoch, Kanton Bern
Ein Treppenhaus reicht aus. Zwei vertikale Fluchtwege sind nur gefordert, wenn es einen Raum gibt, der mit mehr als 100 Personen belegt werden kann.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Als gewendelt gelten alle Treppen, die einen gebogenen Lauf haben. Gemäss Ihrem Beschrieb handelt es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein Gebäude mittlerer Höhe. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Schule, Gebäudehöhe bis 11 m hoch, Kanton Bern
Die Klassifizierungen EN 13501-1 B-s1-d0 sowie die Brandkennziffer 5.3 entsprechen RF2. Zuordnungstabelle finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 13-15 Baustoffe und Bauteile, Ziffer 2.4. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Wallis
Diese Frage ist in den Brandschutzvorschriften nicht explizit geregelt. Wir, die Fachstelle Brandschutz der GVB, interpretieren dies für den Kanton Bern folgendermassen: 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, im Kanton Bern
Die Brandschutzvorschriften machen keine Vorgaben, wie Treppen im Detail gestaltet werden müssen. Sie beschränken sich auf die Aussage, dass Treppen «sicher begehbar sind müssen». Bei der Ausgestaltung einer Treppe sind die Regeln der Baukunde massgebend.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
Grundsätzlich bleibt es bei einer minimalen Durchgangsbreite von 1,20 m. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnhaus, bis 11 m hoch, Kanton Zürich
Die Anforderungen an Treppen und Handläufe sind insbesondere in den SIA-Normen 358 und 500 definiert.

