Ein Laubengang, der den Anforderungen gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Absatz 2.5.4, Ziffer 2, genügt, führt an beiden Enden zu vertikalen Fluchtwegen. Gemäss Ziffer 6 bestehen keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der Konstruktion. Gehört die Wand, die Gebäude und Laubengang trennt, also die Aussenwand des Gebäudes, auch zu dieser Konstruktion? Oder muss die Wand die Anforderung EI 30 erfüllen (abgesehen von Türen und Fenstern), weil der Laubengang ein horizontaler Fluchtweg ist?
Ein Unternehmen hat mir «Moderationswände der Brandverhaltensgruppe RF1» angeboten. Gibt es diesbezüglich Anforderungen? Muss ich unsere bestehenden Pinnwände (Hartschaumtafeln mit Filzüberzug) ersetzen?
Objekt: Schule, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern
An solche Unterrichtsmittel werden keine Brandschutzanforderungen gestellt. Sie müssen Ihre Pinnwände nicht ersetzen. Beschränkungen bestehen lediglich in Fluchtwegen. Dort dürfen grundsätzlich keine Gegenstände aus brennbaren Baustoffen aufgestellt werden.
Muss zwischen Fluchttreppe und Tür ein gewisses Mass an horizontaler Fläche eingehalten werden? Oder kann die Fluchttreppe direkt an die nach aussen öffnende Tür anstossen? In unserem Fall führt die Tür direkt ins Freie.
Objekt: Schule, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern
Auf diese Frage geben die Brandschutzvorschriften keine explizite Antwort. Es gilt der Grundsatz: Fluchtwege sind so anzulegen, dass sie sicher und rasch begehbar sind (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.1).
Müssen Wandhydranten bzw. Wandlöschposten in Gewerbegebäuden und Schulen einer regelmässigen Wartung unterzogen werden? Und können sie einfach ausser Betrieb gesetzt werden?
Dürfen offene Garderoben in Schulen nur bei Gebäuden geringer Höhe in Fluchtwegen untergebracht werden? Wie ist dies bei Gebäuden mittlerer Höhe? Und gibt es diesbezüglich einen Unterschied zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen?
Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Die Handhabung von Garderoben mit Haken und Sitzbänken ist in den Brandschutzrichtlinien explizit nur in Bezug auf Gebäude geringer Höhe erwähnt (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 3.4.1).
Wir arbeiten an einer Schulhauserweiterung. Das bestehende Schulhaus hat drei Geschosse plus Dachgeschoss/Estrich. Die Gesamthöhe ist 12.5m bis zum First, zur Traufe sind es 10m. Ist es zwingend als Gebäude mittlerer Höhe einzuordnen? Oder gibt es eine Möglichkeit, das Schulhaus als Gebäude geringer Höhe einzuordnen, z.B. indem das Dachgeschoss brandtechnisch abgeschottet wird?
Müssen Schulhäuser zwingend über Rettungspläne verfügen oder genügt die Bestimmung des Sammelplatzes?
Sind in einem Schulhaus Wasserlöschposten gefordert?
Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
In einem Schulhaus sind keine Wasserlöschposten, aber Handfeuerlöscher vorgeschrieben. Informationen zu deren Anzahl und Standort finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka», unter der Nutzung «Schule/11m bis 30m/Feuerlöscher».
Neu auf Heureka: Lagerung gefährlicher Stoffe in Schulen
In Schulen brauchen die Lehrpersonen für den Unterricht oft chemische Substanzen oder leichtbrennbare Flüssigkeiten wie Brennsprit oder Aceton. Neu finden Sie auf der Infoplattform Brandschutz Heureka, wie diese Stoffe sicher gelagert werden.