Ein Laubengang, der den Anforderungen gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Absatz 2.5.4, Ziffer 2, genügt, führt an beiden Enden zu vertikalen Fluchtwegen. Gemäss Ziffer 6 bestehen keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der Konstruktion. Gehört die Wand, die Gebäude und Laubengang trennt, also die Aussenwand des Gebäudes, auch zu dieser Konstruktion? Oder muss die Wand die Anforderung EI 30 erfüllen (abgesehen von Türen und Fenstern), weil der Laubengang ein horizontaler Fluchtweg ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch

Die Ausführungen in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Absatz 2.5.4, Ziffer 2, beziehen sich auf die Konstruktion des Laubengangs – die Aussenwand des Gebäudes gehört nicht dazu.

Ein Unternehmen hat mir «Moderationswände der Brandverhaltensgruppe RF1» angeboten. Gibt es diesbezüglich Anforderungen? Muss ich unsere bestehenden Pinnwände (Hartschaumtafeln mit Filzüberzug) ersetzen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern

An solche Unterrichtsmittel werden keine Brandschutzanforderungen gestellt. Sie müssen Ihre Pinnwände nicht ersetzen. Beschränkungen bestehen lediglich in Fluchtwegen. Dort dürfen grundsätzlich keine Gegenstände aus brennbaren Baustoffen aufgestellt werden.

Muss zwischen Fluchttreppe und Tür ein gewisses Mass an horizontaler Fläche eingehalten werden? Oder kann die Fluchttreppe direkt an die nach aussen öffnende Tür anstossen? In unserem Fall führt die Tür direkt ins Freie.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern

Auf diese Frage geben die Brandschutzvorschriften keine explizite Antwort. Es gilt der Grundsatz: Fluchtwege sind so anzulegen, dass sie sicher und rasch begehbar sind (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.1).

Dürfen offene Garderoben in Schulen nur bei Gebäuden geringer Höhe in Fluchtwegen untergebracht werden? Wie ist dies bei Gebäuden mittlerer Höhe? Und gibt es diesbezüglich einen Unterschied zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Die Handhabung von Garderoben mit Haken und Sitzbänken ist in den Brandschutzrichtlinien explizit nur in Bezug auf Gebäude geringer Höhe erwähnt (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 3.4.1).

Wir arbeiten an einer Schulhauserweiterung. Das bestehende Schulhaus hat drei Geschosse plus Dachgeschoss/Estrich. Die Gesamthöhe ist 12.5m bis zum First, zur Traufe sind es 10m. Ist es zwingend als Gebäude mittlerer Höhe einzuordnen? Oder gibt es eine Möglichkeit, das Schulhaus als Gebäude geringer Höhe einzuordnen, z.B. indem das Dachgeschoss brandtechnisch abgeschottet wird?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Für die Einstufung der Gebäudekategorie gilt schweizweit die Gesamthöhe, unabhängig von der Anordnung der Brandabschnitte.