Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
Aus brandschutztechnischer Sicht haben Abgasanlagen eine ausreichende Höhe, wenn diese einen Mindestabstand von 1 m zur Dachfläche aufweisen (senkrecht zur Dachfläche gemessen).

Weitere Bestimmungen können seitens der Luftreinhalteverordnung gefordert werden. Beim Erstellen einer Abgasanlage sind diverse Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa Abstände zu brennbaren Bauteilen sowie die richtige Materialisierung und Dimensionierung (siehe dazu auch Brandschutzrichtlinie 24-15 Wärmetechnische Anlagen Kapitel 5). Wir empfehlen, Abgasanlagen durch eine Fachperson installieren zu lassen. Betreffend Baugesuchpflicht empfehlen wir Ihnen, sich an die örtliche Bauverwaltung zur wenden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Gewerbebettrieb/Einstellräume; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton Bern
Grundsätzlich steht der Umnutzung aus Sicht des Brandschutzes nichts im Wege.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Einfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton St. Gallen
Die Hauseingangstüre in einem Einfamilienhaus muss eine Breite von 90 cm aufweisen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton Solothurn
Aus brandschutztechnischer Sicht können Räume grundsätzlich umgenutzt werden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Andere Nutzung: ehemalige Industriebaute im WG 3; Kanton Thurgau
Eine Umnutzung einer Industriehalle zu einem Einstellraum oder einem Parking ist aus brandschutztechnischer Sicht grundsätzlich erlaubt. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Schule; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Bern
Dies ist korrekt in Bezug auf ein brandabschnittsbildendes Bauteil und einzeln geführte Rohre zwischen zwei Nutzräumen. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Bern
Die Grundsatzabklärungen muss der Projektverantwortliche (in der Regel der Architekt oder der Bauleiter) zusammen mit den zuständigen Stellen und den Fachplanern machen:

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Solothurn
In der Regel unterliegen bestehende Wohngebäude der Eigenverantwortung (je nach kantonaler Gesetzgebung), und haben weitgehend einen Bestandesschutz.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen, Einfamilienhaus; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich
Gemäss den Brandschutzvorschriften 2015 muss jedes Baugesuch von einem QS-Verantwortlichen begleitet werden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Der Einbau eines Fensters ist nicht zwingend eine Frage des Brandschutzes. 
