Ich möchte die maximale Personenbelegung für unseren Jugendtreff bestimmen. Der Treff ist auf 4 Stockwerke verteilt. Das UG ist 43 m2 gross, das EG 11.5 m2, das 1. OG 320 m2 und das 2. OG ist 44.4 m2 gross. Habe ich dies richtig verstanden, dass sich pro Quadratmeter zwei Personen im Treff aufhalten können? Was gibt es noch zu beachten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die maximale Personenbelegung pro Raum richtet sich nach der Anzahl und der Breite der vorhandenen Ausgänge und Fluchtwege.

Wir sind in einem Bürogebäude aus dem Jahr 1970 eingemietet. Brandschutzpläne sind nicht vorhanden. Der Hauptmieter hat für seine Flächen Brandschutzpläne für Sprinkleranlagen und die Brandmeldeanlage machen lassen. Nun verlangt die Feuerpolizei, dass wir dies ebenfalls für die restlichen Büroflächen erstellen. Wir haben aber gar keine Sprinkleranlage und keine Brandmeldeanlage und das Gebäude wird in den nächsten Jahren totalsaniert. Müssen wir dennoch Pläne anfertigen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Verkauf, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Zürich

Grundsätzlich besteht für Eigentümer die Dokumentationspflicht (vgl. Art. 18 Brandschutznorm). In den Brandschutzvorschriften wird jedoch nicht eindeutig geregelt, inwiefern und in welchem Umfang Brandschutzpläne zu erstellen sind.

In unserem Mehrfamilienhaus, das auf Stockwerkeigentum beruht, gibt es Diskussionen über die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften. Die Verwaltung wird durch einen der Eigentümer ausgeführt. Wer haftet, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden und der Ernstfall eintritt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch,  Kanton Schwyz

In der Regel haftet in solchen Fällen die ganze Stockwerkeigentümergemeinschaft.