Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Der Heizraum für unsere Stückholz-Heizung befindet sich im Untergeschoss. Im Heizraum hat es unter der Decke an der Nordwand eine Öffnung für die Zuluft (30 x 30 cm). Ausserhalb dieser Öffnung hat es einen Schacht aus Kunststoff, Höhe ca. 50 cm mit Abdeckgitter. Etwa 10 cm oberhalb dieses Gitters beginnt die hinterlüftete Fassade, die etwa 20 cm über den Zuluftschacht hinausragt.
Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Ja, für ein Einfamilienhaus geringer Höhe (bis 11 m hoch) sind die Anforderungen an den Brandschutz so erfüllt. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Landwirtschaftsbetrieb, Wohn- und Wirtschaftsteil getrennt durch Brandschutzwand, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
Gemäss Brandschutzrichtlinie 25-15 «Lufttechnische Anlagen» Ziff. 3.8.2-1a sind bei Durchtrittsstellen von Lüftungsleitungen durch Brandmauern Brandschutzklappen vorgeschrieben. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus
Die Brandschutzvorschriften definieren im Normalfall keine Anforderung, dass Fenster vom Treppenhaus ins Freie geschlossen sein müssen. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Brandschutzvorschriften 2015 sind schweizweit gültig. Für Liftentrauchungsklappen wurden die Anforderungen gelockert. In Bezug auf Neubauten finden Sie genauere Informationen dazu in diesem Beitrag.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Anforderungen an Pelletheizungen und Pelletlager sind in der Erläuterung der VKF 106-15 «Pelletfeuerungen» beschrieben. Danach gelten für die Ausräumöffnungen folgende Mindestanforderungen:


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Doppeleinfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern
Eine Spüllüftung ist in Ihrem Fall nicht vorgeschrieben, es ist auch keine Rauch- und Wärmeabzugsanlage gefordert. An Brandschutzanlagen bei Einstellräumen im Gebäude gelten dieselben Anforderungen wie an das Gebäude selber.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Ein Spalt zwischen Türe und Türschwelle von höchstens 10 mm am Boden ist bei einer einfachen Brandschutztüre EI 30 erlaubt.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Seit 1. Januar 2017 anerkennt die VKF bei Lüftungsleitungen nur noch Brandschutzsystembekleidungen mit einer umfassenden Prüfung nach SN EN 1366-1 für die geforderte Feuerwiderstandsdauer. Zudem muss ein Klassifizierungsbericht nach SN EN 13501-2 vorliegen.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: 10 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus sind auf Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss und ein Dachgeschoss mit einer Attikawohnung verteilt. Das Treppenhaus ist ein vertikaler Fluchtweg. Im 2. Obergeschoss befinden sich zwei Wohnungen, die Attikawohnung hat einen separaten Aufgang. Mit Ausnahme des 2. Obergeschosses verfügt jedes Geschoss über einen Lüftungsflügel (mindestens 0,3 m2), der von Hand geöffnet werden kann. Der Lüftungsflügel im 2. Obergeschoss liegt im separaten Aufgang zur Attikawohnung und ist damit vom Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) aus nicht zugänglich.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Lüftungstechnisch zusammengefasste Brandabschnitte (auch: Lüftungsabschnitte) dürfen bis zu den maximalen Flächen (1200 m2 bei Bürogebäuden, 600 m2 bei Wohngebäuden und Beherbergungsbetrieben) mehrere Geschosse umfassen. 
