Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Wir planen einen Laubengang aus Holz. Es führt zu einem vertikalen Fluchtweg. Der geplante Aufbau ist (von unten nach oben):
Balkenlage aus Holz
Gipsfaserplatte Flächendeckend
Abdichtung (muss diese auch RF1 sein?)
Lattung aus Fichte
Rost aus WPC
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Graubünden
Zu dieser Frage hat die VKF eine FAQ beantwortet. Der Aufbau bei einem Laubengang wie von Ihnen beschrieben ist demnach erlaubt, wenn folgende Anforderungen an die Materialisierungen eingehalten sind:

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Wir nehmen an, dass es sich bei den Altholzbalken um die Holzart Fichte/Tanne handelt. Diese wird der Brandverhaltensgruppe RF 3 zugeordnet. Für Gebäude geringer Höhe sind für Treppenkonstruktionen jedoch nur Baustoffe erlaubt, die mindestens RF 2 aufweisen, wie z. B. Eiche.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Schwyz
Die aktuellen Brandschutzvorschriften sind materialneutral. Es ist möglich, das Treppenhaus auch in Holzbauweise zu erstellen. In diesem Fall müssen jedoch die entsprechenden Bauteile RF1 gekapselt werden (K30-RF1).

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus mit Büros und Restaurant, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern
Wenn beide Gebäude weniger als 11 m hoch sind, können die Brandschutzabstände reduziert werden. Reduzierte Abstände sind auch zulässig zwischen Einfamilienhäusern und zwischen Gebäuden mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände, einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen (mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen).

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Gewerbe und Industrie, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Nein, in den Brandschutzvorschriften sind dazu keine Anforderungen definiert.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m, Kanton Luzern
Es kommt darauf an, welches Dachsystem verwendet wird. Beispiele für Anschlüsse von brandabschnittsbildenden Bauteilen an Dachkonstruktionen sind in der Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte auf S. 27 zu finden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Ein Mehrfamilienhaus (bis 11 m) und ein Einfamilienhaus (11 bis 30 m) werden in Hanglage vertikal versetzt nebeneinander gebaut. Das Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses liegt auf gleicher Höhe wie das Untergeschoss des Einfamilienhauses. Beide haben massive Decken und Innenwände sowie eine nicht tragende, hinterlüftete Holzfassade. Geplant sind Satteldächer mit einer Tiefe von je 1,5 m. Reicht ein Gebäudeabstand von 8 m aus oder sind Ersatzmassnahmen notwendig?


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Wir gehen davon aus, dass Sie das Kapselkriterium K260 meinen, das in der Norm SN EN 13501 genauer definiert wird. In der Schweiz wird nur das strengere Kapselkriterium K2 verwendet. Das Subscript «2» wird in der Bezeichnung weggelassen.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Grundsätzlich muss ein Deckenaufbau den geforderten Feuerwiderstand von oben wie von unten gewährleisten. Das heisst aber nicht, dass er zwingend von oben wie auch von unten mit dem geforderten Feuerwiderstand verkleidet werden muss. Das Deckensystem muss als Ganzes die gemäss Ihren Angaben geforderten REI 30 erbringen.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Gemäss der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» gilt: Wenn die Aussenwandbekleidungen und/oder die Dämmstoffe im Hinterlüftungsbereich aus brennbaren Materialien bestehen, müssen hinterlüftete Fassaden mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden.

