Die Anforderungen an Pelletheizungen und Pelletlager sind in der Erläuterung der VKF 106-15 «Pelletfeuerungen» beschrieben. Danach gelten für die Ausräumöffnungen folgende Mindestanforderungen:
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In einem Mehrfamilienhaus steht eine Ölheizung in einem Heizraum. Der Raum wurde jedoch nicht in EI 30 ausgeführt. Die aktuelle Brandschutzrichtlinie fordert eine Türe EI 30. Muss diese nachgerüstet werden oder gilt hier die Besitzstandgarantie?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Welche Bestimmungen gibt es zu mobilen Heizungen in einem Zelt, zum Beispiel zum Standort oder zur Höhe des Kamins?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Dürfen in einem Heizungsraum einer Ölheizung Skianzüge (teils aus Kunststoff), Skihelme, Skischuhe und weitere Kleidungsstücke gelagert werden?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Inwiefern hat die Polykarbonat-Eindeckung eines Gewächshauses Einfluss auf den Brandschutz bzw. wie gross muss die Entfernung einer Wärmeerzeugungsanlage mit Holzfeuerung zum Gewächshaus sein, damit sie den Richtlinien entspricht?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In unserem Heizungsraum befindet sich ein grosser Ölbrenner. Der Öltank ist in einem separaten Raum installiert. Im Heizungsraum möchten wir eine Wand einziehen, um einen Kellerraum zur Lagerung von Material einzurichten. Welche Anforderungen werden an die Wand und an die Türe gestellt? Wie dick muss die Schicht aus Fermacell sein? Sind weitere Vorgaben zu beachten?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Im Keller unseres Ferienhauses befindet sich eine Ölheizung und im gleichen Raum zwei Öltanks zu je 2000 Liter. Beim Einbau der Heizung wurde keine Brandschutztür installiert. Die Aussentüre – eine schöne historische, nicht dichte Holztüre – führt in einen offenen Vorraum mit einem nicht schliessbaren Durchgang ins Freie. Reicht es aus, zwischen der Heizung und den Öltanks eine Brandschutztür einzubauen, oder muss die Türe nach aussen mit einer Brandschutztür ersetzt werden?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Ferienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
In Mehrfamilienhäusern müssen Ölheizungen in einem separaten Heizraum mit Feuerwiderstand EI 30 aufgestellt werden. Er muss gegenüber den anderen Räumen mit Brandschutztüren EI 30 abgeschlossen sein. Bei einer Heizleistung von mehr als 70 kW Nennwärmeleistung ist für den Raum und die Türe EI 60 gefordert.
Wann genügt ein Baustoff den thermischen Beanspruchungen?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Müssen offene Leitungen verkleidet werden?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Neues Stand-der-Technik-Papier von feusuisse
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB