Welche Anforderungen werden an den Funktionserhalt der Kabelanlage bei einer Abströmung einer RWA-Anlage ohne Leistungsnachweis (BSR 21-15, Kapitel 3.3.) gestellt?
Gehört ein Raucherraum in einem Versammlungsraum mit mehr als 300 Personen zur Nutzung oder wird dieser als Spezialraum angesehen? Wie ist die Entfluchtung für diesen Raum? Darf in der Nutzung «Raum mit grosser Personenbelegung» über einen angrenzenden Raum geflüchtet werden?
Muss der HEM14-Stahlträger, den ich im 1. OG eines alten Holzhauses im Wallis als Ersatz für eine tragende Wand einbaue, verkleidet werden?
Wir planen den Einbau einer Wohnung in den Ökonomieteil eines alten Bauernhauses. Gilt diese als Einliegerwohnung oder als eigene Wohnung?
Ich ersetze einen Kachelofen durch einen Schwedenofen. Was muss ich dabei beachten?
Grundsätzlich müssen Schwedenöfen wie auch Abgasanlagen nach den Vorgaben des Herstellers installiert werden. Auch die Dimension der Abgasanlage gibt der Hersteller vor.
Zur Ausführung macht Feusuisse im Stand der Technik Papier Teil A «Abgasanlagen» gute Vorgaben und zeigt detailgetreu die Abstände von Kaminanlagen und Anschlussrohren zu brennbaren Bauteilen auf.
In einer Tiefgarage in einem Mehrfamilienhaus ist ein Feuerlöscher in der Nähe der Fluchtwege angebracht. Muss dieser Feuerlöscher durch eine Leuchte sichtbar gemacht werden? Wenn ja, wo muss diese Leuchte positioniert werden?
In den Brandschutzvorschriften ist keine Beleuchtung von Feuerlöschern vorgesehen. Es ist lediglich festgehalten, dass Löschgeräte leicht zugänglich und gut erkennbar installiert werden müssen. Die Anforderung «gut erkennbar» kann mit nachleuchtenden (fluoreszierenden) Kennzeichen unterstützt werden.
Gemäss BSR 15-15 Ziffer 3.6.3 Absatz 2c sind keine horizontalen Unterteilungen in feuerwiderstandsfähigen Installationsschächten nötig, wenn darin ausschliesslich Leitungen aus Baustoffen RF1 vorhanden sind. Gilt dies auch, wenn um die nicht brennbare Leitung eine brennbare Rohrdämmung angebracht ist?
Welche Faktoren sind beim Auslösen eines Alarms einer Brandmeldeanlage massgebend? Sind die Zeit bis zur Alarmquittierung auf 3 Minuten und die Erkundungszeit auf 5 Minuten fixiert oder kann die Erkundungszeit durch organisatorische oder technische Massnahmen verlängert werden?
Die Vorgaben, also 3 Minuten für die Quittierung des Alarms und 5 Minuten Erkundungszeit, müssen grundsätzlich eingehalten werden.
Je nach Art (Nutzung) und Grösse (Ausdehnung) des Betriebes sind jedoch in besonderen Fällen in Absprache mit der zuständigen Brandschutzbehörde objektbezogene Anpassungen möglich.