Ich baue drei Wohnungen in eine Scheune, eine im Untergeschoss und zwei Attikawohnungen im Obergeschoss. Muss die Treppe im gemeinsamen Treppenhaus 1.2 m breit sein oder reicht eine Breite von 1 m aus? Ist es korrekt, dass die Treppen innerhalb der Attikawohnungen nur 1 m breit sein dürfen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Grundsätzlich müssen Treppen in vertikalen Fluchtwegen mindestens 1.2 m breit sein. Bei Wohnbauten gibt jedoch eine Erleichterung (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Abs. 3.2.2 Ziff. 2).

Gehört ein Raucherraum in einem Versammlungsraum mit mehr als 300 Personen zur Nutzung oder wird dieser als Spezialraum angesehen? Wie ist die Entfluchtung für diesen Raum? Darf in der Nutzung «Raum mit grosser Personenbelegung» über einen angrenzenden Raum geflüchtet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Der Raucherraum kann der gleichen Nutzung wie der Versammlungsraum zugeordnet werden. In diesem Fall können die Räume als Nutzungseinheit in den gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden und der Fluchtweg aus dem Raucherraum darf über den Versammlungsraum gehen.

Ich ersetze einen Kachelofen durch einen Schwedenofen. Was muss ich dabei beachten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Grundsätzlich müssen Schwedenöfen wie auch Abgasanlagen nach den Vorgaben des Herstellers installiert werden. Auch die Dimension der Abgasanlage gibt der Hersteller vor.
Zur Ausführung macht Feusuisse im Stand der Technik Papier Teil A «Abgasanlagen» gute Vorgaben und zeigt detailgetreu die Abstände von Kaminanlagen und Anschlussrohren zu brennbaren Bauteilen auf.

In einer Tiefgarage in einem Mehrfamilienhaus ist ein Feuerlöscher in der Nähe der Fluchtwege angebracht. Muss dieser Feuerlöscher durch eine Leuchte sichtbar gemacht werden? Wenn ja, wo muss diese Leuchte positioniert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

In den Brandschutzvorschriften ist keine Beleuchtung von Feuerlöschern vorgesehen. Es ist lediglich festgehalten, dass Löschgeräte leicht zugänglich und gut erkennbar installiert werden müssen. Die Anforderung «gut erkennbar» kann mit nachleuchtenden (fluoreszierenden) Kennzeichen unterstützt werden.

Gemäss BSR 15-15 Ziffer 3.6.3 Absatz 2c sind keine horizontalen Unterteilungen in feuerwiderstandsfähigen Installationsschächten nötig, wenn darin ausschliesslich Leitungen aus Baustoffen RF1 vorhanden sind. Gilt dies auch, wenn um die nicht brennbare Leitung eine brennbare Rohrdämmung angebracht ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

In den Brandschutzvorschriften sind die Rohrdämmungen nicht explizit erwähnt. Auf eine horizontale Unterteilung kann jedoch nur verzichtet werden, wenn keine Brandlasten, also keine brennbaren Installationen oder Rohrdämmungen, vorhanden sind.

Welche Faktoren sind beim Auslösen eines Alarms einer Brandmeldeanlage massgebend? Sind die Zeit bis zur Alarmquittierung auf 3 Minuten und die Erkundungszeit auf 5 Minuten fixiert oder kann die Erkundungszeit durch organisatorische oder technische Massnahmen verlängert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Vorgaben, also 3 Minuten für die Quittierung des Alarms und 5 Minuten Erkundungszeit, müssen grundsätzlich eingehalten werden.
Je nach Art (Nutzung) und Grösse (Ausdehnung) des Betriebes sind jedoch in besonderen Fällen in Absprache mit der zuständigen Brandschutzbehörde objektbezogene Anpassungen möglich.