Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation:
- Gebäude 1: Bauernhaus mit einer Wohnung, Wohnfläche im EG 204 m2, darüber liegt ein Dachgeschoss. Die gesamte Geschossfläche beträgt 340 m2.
- Gebäude 2: ehemalige Scheune, folgende Nutzungsänderung ist beantragt: Gewerberäume im EG auf 99 m2 (inkl. Heiz- und Kellerraum), Wohnung mit 66 m2 Wohnfläche im Dachgeschoss.
Die Gebäude stehen Wand an Wand, haben aber separate Dächer und separate Eingänge. An einer Stelle im EG sind sie mit einem Flurübergang in die Scheune verbunden.
Frage: Dürfen beide Gebäude – mit dem Flurübergang – als «Gebäude mit geringen Abmessungen» mit wenigen Anforderungen an den Brandschutz betrachtet werden? Oder gelten sie als zwei Gebäude und der Flurübergang muss geschlossen werden (gemauert oder Brandschutztür)?
Objekt: Mischnutzung, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Die Fläche des Flachdachs, das heisst die oberste Kiesschicht, liegt auf einer Höhe von 10,9 m. Rund um das Flachdach ist eine 50 cm hohe Brüstung angebracht. In der Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen» steht: «Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Flachdächern um die Dachfläche.» Danach wird die Brüstung nicht mitgerechnet und die Gesamthöhe beträgt 10,9 m. Ist das richtig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnhaus, Hochhaus, ausserhalb des Kantons Bern
Die Definition der Geschossfläche basiert auf der Norm SIA 416. Detaillierte Informationen finden Sie in den Erläuterungen zur Musterbotschaft der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVBH), Seite 24.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Brandschutzvorschriften BSV 2003 enthielten keine Definition für ein Untergeschoss. Mit der Revision der Brandschutzrichtlinien 2015 wurde dies ergänzt: Die Brandschutznorm (Art. 13 Abs. 4) definiert ein Untergeschoss als ein Geschoss, bei dem mehr als 50 % der Summe der Aussenwandfläche der Umfassungswände unter Terrain liegen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Für die Einstufung der Gebäudekategorie gilt schweizweit die Gesamthöhe, unabhängig von der Anordnung der Brandabschnitte. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Eine Galerie ist eine zusätzliche begehbare Ebene innerhalb eines Raumes. Die Ebene gilt aber nur als Galerie, wenn die Fläche des Luftraumes mehr als 50 % der Grundfläche des Raumes beträgt.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Mit den Brandschutzvorschriften BSV 2015 werden die Brandschutzmassnahmen nicht mehr aufgrund der Anzahl Geschosse, sondern aufgrund der Gebäudehöhe festgelegt. Die Einstufung der Gebäudehöhen orientiert sich an den Möglichkeiten der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Welche Brandschutzmassnahmen gefordert sind, hängt unter anderem von der Nutzung des Gebäudes ab. Mit den Brandschutzvorschriften BSV 2015 wurde zusätzlich der Begriff der Nutzungseinheit eingeführt. Wann ist welcher Begriff massgebend? Eine Übersicht.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist nicht nur massgebend bei einer Evakuierung.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Als Gebäudehöhe gilt:
Steildach: Distanz vom höchsten Punkt der Dachkonstruktion, also vom Dachfirst, bis zum tiefsten Punkt des Terrains senkrecht unter dem First.
