In Zuge der Renovierung einer bestehenden baulichen Anlage möchte der Bauherr in einer Werkstatt mit einer Stahlkonstruktion zwei zusätzliche begehbare Ebenen einbauen, die als Lager genutzt werden sollen. Die Gesamtgrundfläche beider Ebenen wäre kleiner als 50 % des darunter liegenden Luftraumes. Kann dieses noch als Galerie geltend gemacht werden oder spricht man dann schon über ein Zwischengeschoss, weil es zwei begehbare Ebenen sind? Die Rettungsweglänge (< 35 m) aus beiden Ebenen wäre in jedem Fall eingehalten.
Objekt: Gewerbe und Industrie, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m, Kanton Basel-Stadt
Gemäss Ihrer Beschreibung handelt es sich um Galerien (einen Beitrag zur Unterscheidung von Galerie und Raum finden Sie hier).
Wir planen ein Gebäude mit Hanglage. Das Erdgeschoss weist 525 m2 Geschossfläche auf, das Untergeschoss 305 m2. Das UG enthält auch Nutzräume, liegt aber mehr als 50% unter Terrain, somit ist es ein Untergeschoss. Handelt es sich dabei um ein Gebäude mit geringen Abmessungen? Die Geschossfläche ist ja kleiner als 600 m2. Oder muss die Fläche unter Terrain zur Geschossfläche dazu gezählt werden?
Nutzung: Gewerbe und Industrie, bis 11 m hoch, Standort: Kanton Zürich
Gemäss Brandschutzrichtlinie 10-15 Begriffe und Definitionen (siehe Begriff «Gebäudegeometrie») muss die Summe aller Geschossflächen unter 600 m2 liegen, damit ein Gebäude der Kategorie Gebäude mit geringen Abmessungen zugeordnet wird.
Wird bei der Geschossfläche (max. 900 m2) die Fläche des Fluchttreppenhauses auch mitgerechnet?
Wie hoch ist ein «Gebäude mittlerer Höhe»?
Die Fläche des Flachdachs, das heisst die oberste Kiesschicht, liegt auf einer Höhe von 10,9 m. Rund um das Flachdach ist eine 50 cm hohe Brüstung angebracht. In der Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen» steht: «Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Flachdächern um die Dachfläche.» Danach wird die Brüstung nicht mitgerechnet und die Gesamthöhe beträgt 10,9 m. Ist das richtig?
Worauf basiert die Definition eines Raums? Auf der GVB Webseite steht folgendes: «Ein Raum ist allseitig begrenzt und für Personen zugänglich. Der Raum kann Trennwände mit offenen Durchgängen (mindestens 2.0 m breit) enthalten.»
Diese Angabe basiert auf der Definition von «Raum» in der Brandschutzrichtlinie 10-15 Begriffe und Definitionen.
Muss ein Einfamilienhaus mittlerer Höhe, welches über eine brennbare Aussenwandbekleidung verfügt, in Qualitätssicherungsstufe 2 eingeteilt werden? Streng genommen wäre dies der Fall gemäss Tabelle 3.4.1 der Brandschutzrichtlinie 11-15 «Qualitätssicherung im Brandschutz».
Ein Gewerbegebäude hat eine Fläche von 2400m2. Damit ist es zu gross für ein Gebäude mit geringen Abmessungen. Alle anderen Anforderungen, die an diese Gebäudekategorie gestellt werden, sind aber erfüllt. Kann ich das Gebäude mit Brandmauern in vier Abschnitte von 600m2 aufteilen, die je als Gebäude mit geringen Abmessungen gelten?
Was ist bei Nebenbauten unter der Definition «dauernder Aufenthalt von Personen» gemeint? Darf eine Werkstatt als Nebenbau betrachtet werden, wenn die übrigen Kriterien gemäss Brandschutznorm zutreffen?
Als dauernder Aufenthalt wird in erster Linie die Nutzung als Wohnraum, Beherbergung, Schulhaus oder z. B. fest eingerichtete Arbeitsplätze verstanden. Also generell Nutzungen, bei denen Personen in dem Gebäude ihren Lebensmittelpunkt haben, schlafen, unterrichtet werden oder ihre Arbeitszeit verbringen.