In Zuge der Renovierung einer bestehenden baulichen Anlage möchte der Bauherr in einer Werkstatt mit einer Stahlkonstruktion zwei zusätzliche begehbare Ebenen einbauen, die als Lager genutzt werden sollen. Die Gesamtgrundfläche beider Ebenen wäre kleiner als 50 % des darunter liegenden Luftraumes. Kann dieses noch als Galerie geltend gemacht werden oder spricht man dann schon über ein Zwischengeschoss, weil es zwei begehbare Ebenen sind? Die Rettungsweglänge (< 35 m) aus beiden Ebenen wäre in jedem Fall eingehalten.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe und Industrie, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m, Kanton Basel-Stadt

Gemäss Ihrer Beschreibung handelt es sich um Galerien (einen Beitrag zur Unterscheidung von Galerie und Raum finden Sie hier).

Wir planen ein Gebäude mit Hanglage. Das Erdgeschoss weist 525 m2 Geschossfläche auf, das Untergeschoss 305 m2. Das UG enthält auch Nutzräume, liegt aber mehr als 50% unter Terrain, somit ist es ein Untergeschoss. Handelt es sich dabei um ein Gebäude mit geringen Abmessungen? Die Geschossfläche ist ja kleiner als 600 m2. Oder muss die Fläche unter Terrain zur Geschossfläche dazu gezählt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Gewerbe und Industrie, bis 11 m hoch, Standort: Kanton Zürich

Gemäss Brandschutzrichtlinie 10-15 Begriffe und Definitionen (siehe Begriff «Gebäudegeometrie») muss die Summe aller Geschossflächen unter 600 m2 liegen, damit ein Gebäude der Kategorie Gebäude mit geringen Abmessungen zugeordnet wird.

Ein Gewerbegebäude hat eine Fläche von 2400m2. Damit ist es zu gross für ein Gebäude mit geringen Abmessungen. Alle anderen Anforderungen, die an diese Gebäudekategorie gestellt werden, sind aber erfüllt. Kann ich das Gebäude mit Brandmauern in vier Abschnitte von 600m2 aufteilen, die je als Gebäude mit geringen Abmessungen gelten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe <1000MJ/m2, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern

Dieser Fall ist, wie Sie richtig schreiben, in den Brandschutzvorschriften nicht explizit geregelt. Aus Sicht des Brandschutzes interpretieren wir die Situation folgendermassen: