Ich wohne in einer grösseren Siedlung und der Zugang zum Keller und zur Waschküche ist recht verwinkelt. Es gibt keine Signalisation des Fluchtweges und ich frage mich, ob dies gesetzeskonform sein kann. Wer kann mir da weiterhelfen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Brandschutzvorschriften schreiben keine Signalisation der Fluchtwege in Wohnhäusern vor. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass Flucht- und Rettungswege jederzeit rasch und sicher benutzbar sein müssen.

Gemäss VKF-Richtlinie müssen Türen in Fluchtwegen mit Schliesssystemen SN EN 179 oder SN EN 1125 ausgestattet sein. Ist das auch der Fall, wenn ein Ausgang nicht als Notausgang dient? Ich plane ein Büro (Personenbelegung liegt unter 20 Personen), das über zwei Ausgänge verfügt, aber nur einer wird als Fluchtweg dienen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Wenn es zwei Ausgänge gibt, und davon nur einer als Notausgang benutzt werden soll, muss nur dieser mit einem offiziellen Rettungszeichen beschildert und mit einem Schliesssystem SN EN 179 oder SN EN 1125 ausgestattet sein.

In einem horizontalen Fluchtweg im UG ist eine Türe projektiert, welche mit einem Schliesssystem SN EN 179:2008 ausgestattet ist. Diese Türe dient dazu, zu verhindern, dass Personen in Gegenrichtung des Fluchtweges in den anderen Gebäudeteil gelangen können, da dort private Schulräume angeordnet sind. Hat diese Türe Anforderungen an das Material oder den Feuerwiderstand?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bitte beachten Sie, dass wir derart objektspezifische Fragen auf dem Forum Brandschutz nicht abschliessend beantworten können. Ob an die Türe eine Feuerwiderstandsanforderung sowie Fluchtweganforderungen (z.B. ein Schliesssystem SN EN 179) gestellt werden, muss in den Brandschutzplänen definiert werden

In der Garderobe einer Turnhalle ist die Dusche durch eine Türe abgetrennt. Der Fluchtweg aus der Garderobe führt über einen Korridor ins Treppenhaus. Somit führt der Fluchtweg streng genommen aus der Dusche über zwei Räume oder zählen Garderobe und Dusche zusammen als ein Raum?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bitte beachten Sie, dass wir objektspezifische Fragen nicht abschliessend beantworten können. Im Sinne der Definition «Raum» der Brandschutzrichtlinie 10-15 kann die Dusche auch als untergeordnet betrachtet werden (wie z.B. auch Toiletten o. Ä.).

Bei einem Einfamilienhaus mit vier Geschossen befindet sich aufgrund der Hanglage die Eingangstüre im UG. Die Fluchtweglänge vom obersten Zimmer im Dachgeschoss beträgt über 35 m bis zur Eingangstüre. Im Erdgeschoss gibt es Fenstertüren, welche direkt ins Freie führen. Wenn diese als Notausgang genutzt werden könnten, wäre die Fluchtweglänge von max. 35 m eingehalten. Ist dies zulässig? Ist in einem Einfamilienhaus die Fluchtweglänge von max. 35 m immer absolut verbindlich?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die maximale Fluchtweglänge ist grundsätzlich auch im Einfamilienhaus zu beachten.

Der heutige Musiksaal im EG unserer Schule hat nur einen Ausgang, weshalb die maximale Belegung auf 50 Personen festgelegt ist. Wir möchten im Zuge eines Umbaus einen zusätzlichen Ausgang erstellen, um die maximale Personenbelegung zu erhöhen. Wo im Raum muss dieser Ausgang angeordnet werden? Kann mit einem schriftlich festgehaltenen Bestuhlungsplan die maximale Personenbelegung nochmals erhöht werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Von Seiten Brandschutz gibt es keine Vorgaben, wo die Türen angeordnet werden müssen, solange die Fluchtwegdistanz bis zu einem sicheren Ort (horizontaler Fluchtweg oder ins Freie) von jedem Punkt im Raum aus maximal 35 m beträgt.