Darf ein Wasserlöschposten in einer Überbauung zum Rasen sprengen oder dergleichen verwendet werden? Gibt es gesetzliche Grundlagen und wird dabei zwischen privaten oder öffentlichen Gebäuden unterschieden? Müssen oder sollen die Wasserlöschposten plombiert sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

In den Brandschutzvorschriften ist die Nutzung von Wasserlöschposten für andere Zwecke nicht explizit geregelt. Im Kanton Bern dürfen sie zum Rasen sprengen oder auch zu anderen Zwecken, wie Platzreinigung oder Blumengiessen, verwendet werden.

Was muss in Bezug auf Brandschutz bezüglich Multifunktionsdruckern in einem projektierten Schulgebäude beachtet werden, wenn das Gebäude ganzflächig gesprinklert ist? Braucht es dann auch separate Druckerräume oder eine Brandhaube oder ist das aufstellen der Geräte in einer Nische erlaubt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern

Das Aufstellen von Brandlast und Aktivierungsgefahr ist in vertikalen Fluchtwegen nicht erlaubt. In horizontalen Fluchtwegen ist es in einer Nische mit dem entsprechenden Feuerwiderstand und angesteuertem Abschluss oder einer «Brandhaube» möglich.

Ist im Kanton Bern in einem Einfamilienhaus ein Handfeuerlöscher Vorschrift?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einfamilienhaus, Kanton Bern

Bei Einfamilienhäusern, wie auch in den übrigen Wohnbauten, sind im Kanton Bern Handfeuerlöscher nicht vorgeschrieben, soweit die Bauten ausschliesslich dem Wohnen dienen. Sie sind aber empfohlen. Falls in dem Haus jedoch Wohnraum zu touristischen oder gewerblichen Zwecken temporär vermietet wird, sind ein Handfeuerlöscher sowie eine Löschdecke obligatorisch.

Unsere Wasserlöschposten werden neben den jährlichen Kontrollen und den Inspektionen durch eine Fachfirma vierteljährlich intern kontrolliert. Können Sie mir angeben, wo diese vierteljährlichen Kontroll- und Wartungsintervalle festgelegt sind?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe und Industrie, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern

Grundsätzlich müssen Wasserlöschposten nur jährlich einer Kontrolle unterzogen werden.

In unseren Büros befinden sich Staubfeuerlöscher. Wir sind jedoch der Meinung, dass diese für Büros ungeeignet sind, weil sie hohe Folgekosten verursachen können. Schaumfeuerlöscher erscheinen uns besser. Eine Gasquelle gibt es bei uns nicht. Dürfen wir die Feuerlöscher austauschen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Büro, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern

Büroräumlichkeiten gehören in die Brandklasse A. Für diese sind Pulver-Handfeuerlöscher tatsächlich nicht geeignet.