Wir haben in unserer Einstellhalle mit 48 Plätzen einen Raum, der mit einem Gitter abgeschlossen ist. Der Hauswart lagert darin Rasenmäher, Hochdruckgerät, Bodenwischgerät, Besen, Pneus und diverses Kleinwerkzeug. Ist das zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellraum, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern

Aus Sicht des Brandschutzes macht es keinen Unterschied, ob Material und Geräte auf einem Parkplatz oder in einem vergitterten Raum deponiert sind.

In unserer Überbauung wurde anstelle eines geplanten Notausstiegs aus der Tiefgarage (separate Treppe) der Notausgang durch unser Haus gelegt. Dies hat zur Folge, dass jedermann aus der Tiefgarage ohne Schlüssel jederzeit in unser Haus gelangt. Gibt es dazu eine Lösung, dass dieser Fluchtweg durch unser Haus nur im Notfall für jedermann offen ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Lösung ist eine elektrische Absicherung der Aussentüre nach SN EN 13637.

In einer Tiefgarage (< 600 m2) im 1. UG hat es zwei Räume ohne Fenster und ohne Abluftanlage, die als Keller genutzt werden. Der Ausgang geht von den Räumen durch die Garage durch das Garagentor mit einer eingebauten Türe ins Freie. Welche Anforderungen müssen die Abschlusstüren erfüllen? Dürfen Lüftungsgitter in die Türe eingebaut werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ihre Tiefgarage ist kleiner als 600 m2 und gilt damit nicht als Parking. Wenn die Kellerräume und der Einstellraum in der gleichen Nutzung zusammengefasst sind

In den Brandschutzvorschriften wird bei Einstellhallen u.a. eine Unterscheidung nach Fläche gemacht (grösser oder kleiner als 600 m2). Welche Vorschriften gelten für Einstellhallen mit weniger als 600 m2 und welches sind die Unterschiede zu grösseren Garagen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Unterstände und Einstellräume bis 600 m2 Fläche gelten als «Räume zum Einstellen von Motorfahrzeugen», ab einer Fläche von 600 m2 beginnt die Kategorie «Parking».

In einer Wohnreihe mit vier aneinandergebauten Mehrfamilienhäusern à ca. zehn Wohnungen befindet sich im 2.UG über die ganze Länge eine Autoeinstellhalle. Die Bauherrschaft möchte wegen Einbruchsgefahr den Zugang durch die Einstellhalle abschliessen. Ist dies zulässig oder muss jedes Haus als Fluchtwegtüre funktionieren?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Hauserschliessungen müssen nicht zwingend als Fluchtwege aus der Einstellhalle dienen.