Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Gemäss Brandschutznorm, Art. 13, Ziffer 3e, beschränken sich Nebenbauten auf eingeschossige Gebäude. Ihr mehrgeschossiger Stall ist also keine Nebenbaute und damit auch nicht von den Abstandsvorschriften befreit.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Im Hauptgebäude eines Spitalkomplexes werden neue Fenster eingebaut (reiner Fensterersatz). Die Brüstungen sind massive Betonelemente, im Inneren sind die geforderten Brandabschnitte realisiert. 
