Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Luzern
Das Zünden von Feuerwerkskörpern fällt unter die generelle Sorgfaltspflicht gemäss Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» Art. 3.2: «Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur so abgebrannt werden, dass für Personen und Sachen keine Gefährdung entsteht.»


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Appenzell Innerrhoden
Zwischen einem Gebäude mit einer brennbaren Fassadenkonstruktion und einem Gebäude mit einer Fassadenkonstruktion aus Baustoffen RF1 muss ein Abstand von mindestens 7,5 m eingehalten werden. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Gemäss den Brandschutzvorschriften muss jede Wohneinheit als eigener Brandabschnitt ausgebildet werden. Beim freistehenden Einfamilienhaus ist dies naturgemäss der Fall. Werden zwei EFH zusammengebaut (oder ohne ausreichende Schutzabstände gebaut), ist mindestens ein Brandabschnitt erforderlich.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Luzern
In Ihrem Fall ist ein Brandschutzabstand von 7.5 m gefordert. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Bauernhaus als Wohnhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
Aus Sicht des Brandschutzes spricht grundsätzlich nichts gegen eine Containerlösung.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Brandschutzabstände, die in den Brandschutzvorschriften definiert sind, beziehen sich auf gegenüberliegende Gebäudefassaden und erlauben keine direkte Ableitung auf offene Feuer im Freien. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Andere Nutzung: Fasssauna; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton Bern
Wenn Sie den Brandschutzabstand von 4 m nicht einhalten können, müssen Ersatzmassnahmen getroffen werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte, Ziff. 2.4), etwa durch feuerwiderstandsfähige Aussenwände.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich
Situation: Ein an meinem Haus angebauter Unterstand (RF 3, Deckung in Kies, 60m2 gross, auf drei Seiten geschlossen) dient als Carport. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus, Kanton Zürich
Ihre Überlegungen sind grundsätzlich korrekt. Vom offenen Unterstand kann maximal 1m «abgezogen» werden. Das ergibt für den Abstand zwischen der Dachkante des Unterstandes zum Nachbargebäude 9 m (8+1), für den Abstand der beiden Fassaden 17 m (10-1+8). 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Die Brandschutzrichtlinien definieren keinen Mindestabstand. Es gilt, die allgemeine Sorgfaltspflicht wahrzunehmen (mehr dazu in der Brandschutzrichtlinie 12-15 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz) und alle Vorkehrungen zu treffen, damit für Gebäuden sowie Fahrzeuge keine Gefahr ausgeht.
