Muss ein Feuerlöscher in einer Tiefgarage mit 16 Stellplätzen von einer privaten Wohnüberbauung mit Einfamilienhäuser vorhanden sein und ist eine Brandmeldeanlage zwingend zu installieren?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnüberbauung, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern

In Wohnbauten sind Handfeuerlöscher oder Wasserlöschposten nicht vorgeschrieben, aber auf jeden Fall zu empfehlen. Detaillierte Informationen, in welchen Fällen Feuerlöscher gefordert sind, finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» unter der Nutzung Wohnen und im Beitrag «Feuerlöscher im Haus – ja oder nein?».

Wer oder welche Richtlinie legt fest, dass bei einer Brandmeldeanlage keine Zeitverzögerung programmiert werden darf, nach der die Rettungsleitstelle informiert wird?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Es gibt keine Richtlinie, die festlegt, dass keine Zeitverzögerung programmiert werden darf. In der Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen», Ziffer 3.4.2, gibt es lediglich Vorgaben für die Verzögerungszeit und die Erkundungszeit: Die Anwesenheitsverzögerung beträgt maximal 3 Minuten, die Erkundungsverzögerung maximal 5 Minuten.

Wie oft muss ich Notlicht-, Brandmelde- und RWA-Anlagen prüfen? Gibt es einen gesetzlichen Kontrollturnus und muss auch gleichzeitig ein integraler Test gemacht werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Im Grundsatz gilt: Eigentümer- und Nutzer von Liegenschaften sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.