In unserem Haus verläuft ein Korridor in die Einstellhalle. Beidseitig des Korridors befinden sich Brandschutztüren. Darf an diesen Türen im unteren Bereich ein Schutzblech angebracht werden? Es kommt leider oft vor, dass die Bewohner beim Transport von schweren Gegenständen an die Türe stossen und diese beschädigen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

An Brandschutztüren mit einem Prüfnachweis (EI 30) dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Schichten angebracht werden, welche prüftechnisch nicht abgedeckt sind. Insbesondere zusätzliche grossflächige metallene und mechanisch befestigte Abdeckungen haben oft zur Folge, dass sich die Türe im Brandfall durch die Hitzeeinwirkung unzulässig stark verformt. Ob und wie in dem Fall ein «Schutzblech» auf die Türe montiert werden kann, muss somit vom Türhersteller beurteilt werden.

Nachdem wir von einer Ölheizung auf eine Wärmepumpe umgestiegen sind, soll der gemeinsame Tankraum im Keller unseres Zweifamilienhauses geteilt werden. Braucht es eine Brandmauer dazwischen und eine Brandschutztür, wenn wir in unseren Teil Komponenten unserer Luft-Wasser-Wärmepumpe installieren (Wasserboiler, Steuerung und Pufferspeicher)?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Grundsätzlich können Kellerräume zusammen in einem Brandabschnitt liegen. Ihr Kellerraum gilt dabei als Technikraum. Da er jedoch lediglich einen Wasserspeicher und kleine Elektroanlagen enthält, gelten keine speziellen Anforderungen an den Feuerwiderstand.

In einem Mehrfamilienhaus sind im Untergeschoss alle Hauptzuleitungen, technischen Installationen und Kellerabteile in einem Brandabschnitt zusammengefasst. Müssen die Kellerräume einen eigenen Brandabschnitt bilden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern

Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte Ziffer 3.1.2 müssen Räume mit haustechnischen Anlagen einen separaten Brandabschnitt bilden.