Ist es realistisch, ein Gebäude mit Baujahr 1960 ohne Erdung, in einer hügeligen Gegend in der Landwirtschaftszone gelegen, mit einem Blitzschutz nachzurüsten? Gibt es einfache Möglichkeiten, die Erdung zu erstellen? Gräben zu ziehen dürfte aufgrund der Lage ausgeschlossen sein, denn das Haus grenzt unmittelbar an Landwirtschaftsland und eine Dienstbarkeit mit Nachbar kommt nicht in Frage.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Vereinfachte Erdungsanlagen sind möglich. Wir empfehlen Ihnen, sich an eine Fachfirma im Bereich Blitzschutz zu wenden.

Ist für ein landwirtschaftliches Gebäude > 3000m3, auf dem nachträglich eine PV-Anlage installiert wird, eine Blitzschutzanlage Pflicht? Und muss die Anpassung der Blitzschutzanlage der Inspektionsstelle der GVB gemeldet werden, wenn auf ein bestehendes Bauernhaus mit obligatorischer Blitzschutzschutzanlage nachträglich eine PV-Anlage montiert wird?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bei landwirtschaftlichen Gebäuden mit einem Volumen von mehr als 3000 m3 ist auf jeden Fall eine Blitzschutzanlage gefordert, auch wenn Sie keine PV-Anlage installieren.

Benötigen wir eine Blitzschutzanlage?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Wir bauen den Dachstock eines Nebengebäudes aus. Dieses ist mit einem weiteren Gebäude zusammengebaut, in dem sich ein Einstellraum befindet. In den Dachstöcken sollen zwei 2-Zimmer-Wohnungen entstehen. Es handelt sich um eine gemauerte Konstruktion mit Holzständern.

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m, Kanton Bern

Bei Wohngebäuden geringer Höhe sind Blitzschutzsysteme nicht vorgeschrieben. Sie sind jedoch immer eine Überlegung wert.

Ist bei einem offenen Parkdeck ein Fluchtweg Pflicht? Bilden das Parkdeck und das angebaute Gebäude je einen eigenen Brandabschnitt? Sind technische Brandschutzmassnahmen wie z. B. eine Sprinkleranlage notwendig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellraum, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Wir können Ihnen dazu nur generelle Informationen geben; die Brandschutzmassnahmen müssen anhand Ihrer Brandschutzpläne mit der zuständigen Stelle (Brandschutzexperte GVB oder allenfalls der zuständige Feueraufseher) abschliessend geklärt werden.