Mein Büro liegt im 1. UG mit vergitterten Fenstern, die über den Boden ragen. Im Brandfall kann ich die Fenster nicht als Fluchtweg nutzen. Welche Brandschutzanforderungen gelten in dieser Situation?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Wenn der Fluchtweg vom Büro bis ins Treppenhaus 35 m nicht übersteigt, reicht ein Ausgang ins Treppenhaus grundsätzlich aus (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» Kap. 2.4).

35 anstatt 20 Meter

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die bisherige 20-Meter-Vorschrift bei Fluchtwegen gilt nur noch für zwei Spezialfälle: Kindertagesstätten und Wohngruppen in Pflegeheimen. Für alle übrigen Gebäude- und Nutzungstypen beträgt die maximale Fluchtweglänge neu 35 m.

Braucht es bei einem kleinen Umbau neue Brandschutzpläne für das gesamte Gebäude?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Ich plane in einer Gewerbeliegenschaft einen kleineren Umbau (eine neue Wand). Dies ist sehr wahrscheinlich baubewilligungspflichtig. Die letzten Brandschutzpläne sind schon älteren Datums. Eine Umnutzung findet nicht statt. Muss ich jetzt für das ganze Gebäude die neuen Brandschutzvorschriften einhalten und damit einen Brandschutzplan für das ganze Gebäude machen?

Nutzung: Gewerbe/Industrie

Alternativkonzepte für individuelle Lösungen

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bei einem Alternativkonzept werden anstatt der Brandschutzmassnahmen, die in den Vorschriften festgehalten sind, andere – eben alternative – Lösungen umgesetzt. Die Schutzziele müssen damit in derselben Qualität erreicht werden. Dafür muss die Bauherrschaft einen Nachweis erbringen.

Seit 2010 wird unser Haus, das bei der Erstellung 1996 als Massivbauweise galt, neu für die Prämienfestsetzung als Leichtbauweise taxiert. Kann mit den BSV 2015 für unser Holzhaus wieder zur «Massivbauweise-Taxierung» zurückgekehrt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Tarifierung ist unabhängig von den Brandschutzvorschriften. Die Festlegung der Tarife ist gesetzlich geregelt im Gebäudeversicherungsgesetz (GVG). Informationen zum Tarif der Gebäudeversicherung Bern finden Sie hier.

Kürzlich haben wir die Baubewilligung für ein Sechsfamilienhaus erhalten. Wir waren etwas überrascht, als wir in den Brandschutzauflagen gelesen haben, dass jede Waschküche und jeder Keller als Brandabschnitt ausgebildet werden muss. Für drei Parteien liegen diese Räume an der Haupterschliessung, die durch das UG erfolgt. Dort machen die Auflagen Sinn. Für die anderen drei Parteien liegen die Räume in einem separaten Abschnitt. Müssen hier immer noch alle Räume als Brandabschnitte ausgebildet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Frage ist objekt- und auflagenspezifisch. Sie muss mit dem Verfasser der Brandschutzauflagen abschliessend geklärt werden. Zudem ist es relevant, ob die Beurteilung anhand der Baueingabe im Jahr 2015 oder vorher gemacht wurde.