Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Im Grundsatz gilt: Eigentümer- und Nutzer von Liegenschaften sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Für Holzbauer ist die Qualitätssicherung nach den Brandschutzvorschriften BSV 2015 nicht neu. Mit der festen Verankerung der Alternativkonzepte gewinnen jedoch die Stand-der-Technik-Papiere (STP) im Holzbau weiter an Bedeutung.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Brandschutzvorschriften BSV 2015 gelten grundsätzlich für neu zu errichtende Gebäude sowie sinngemäss für Fahrnisbauten, also provisorische Bauten, die nur für eine bestimmte Zeit genutzt werden. Beispiele sind Baracken, Container, Zelte, Hütten oder Buden. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Für Baudenkmäler gelten dieselben Schutzziele wie für normale Gebäude. Die Sicherheit im Brandfall wird in der Regel mit Alternativkonzepten, also mit objektbezogenen Massnahmen, erreicht. Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Für die korrekte Lagerung des Heizöls bestehen folgende Möglichkeiten:

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Mit den neuen Brandschutzvorschriften BSV 2015 dürfen Heizanlagen in Wohnhäusern oder in Gebäuden mit geringen Abmessungen grundsätzlich auch in anderweitig genutzten Räumen aufgestellt werden. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Ein wichtiges Ziel der Brandschutzvorschriften BSV 2015 war eine Liberalisierung beim baulichen Brandschutz. Bauherren, Architekten und Planer sollten in der Umsetzung freier werden – der hohe Sicherheitsstandard wurde aber beibehalten. Dies bringt insbesondere im Holzbau Erleichterungen.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bei Gebäuden der Qualitätssicherungsstufe QSS 1 bestehen die Revisionsunterlagen in der Regel aus:

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Gasflaschen dürfen generell nicht im Untergeschoss gelagert werden. Gemäss der EKAS-Richtlinie Nr. 6517 «Flüssiggas» müssen brennbare Gase in gelüfteten Räumen oder Bereichen aufbewahrt werden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Brandschutzvorschriften BSV 2015 der VKF sind per 1.1.2015 in Kraft getreten. Massgebend für die Umsetzung ist das Datum der Baubewilligung bzw. juristisch gesehen deren Rechtskraft.
