Objekt: Einstellraum, Kanton Bern
Eine Übersicht zum Thema finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» in der Nutzung «Einstellräume und Parkings».
Objekt: Einstellraum, Kanton Bern
Eine Übersicht zum Thema finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» in der Nutzung «Einstellräume und Parkings».
Es gibt keine Richtlinie, die festlegt, dass keine Zeitverzögerung programmiert werden darf. In der Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen», Ziffer 3.4.2, gibt es lediglich Vorgaben für die Verzögerungszeit und die Erkundungszeit: Die Anwesenheitsverzögerung beträgt maximal 3 Minuten, die Erkundungsverzögerung maximal 5 Minuten.
Die Situation: 10 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus sind auf Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss und ein Dachgeschoss mit einer Attikawohnung verteilt. Das Treppenhaus ist ein vertikaler Fluchtweg. Im 2. Obergeschoss befinden sich zwei Wohnungen, die Attikawohnung hat einen separaten Aufgang. Mit Ausnahme des 2. Obergeschosses verfügt jedes Geschoss über einen Lüftungsflügel (mindestens 0,3 m2), der von Hand geöffnet werden kann. Der Lüftungsflügel im 2. Obergeschoss liegt im separaten Aufgang zur Attikawohnung und ist damit vom Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) aus nicht zugänglich.
Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Die Handhabung von Garderoben mit Haken und Sitzbänken ist in den Brandschutzrichtlinien explizit nur in Bezug auf Gebäude geringer Höhe erwähnt (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 3.4.1).
Die Infoplattform für Brandschutz «Heureka» wartet mit einem neuen Format auf: Erfahren Sie in anschaulichen Videos, wie sich effizienter und wirtschaftlicher Brandschutz bei Umbauten, Sanierungen oder Umnutzungen in der Praxis umsetzen lässt.