Wie oft muss ich Notlicht-, Brandmelde- und RWA-Anlagen prüfen? Gibt es einen gesetzlichen Kontrollturnus und muss auch gleichzeitig ein integraler Test gemacht werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Im Grundsatz gilt: Eigentümer- und Nutzer von Liegenschaften sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.

Muss ab einem dritten Untergeschoss jedes Treppenhaus mit einer Spüllüftung ausgestattet sein, oder kann ein Treppenhaus für den Einsatz der Feuerwehr definiert und bei den anderen auf die Spüllüftung verzichtet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Gemäss Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen» ist grundsätzlich ab drei Untergeschossen in jedem Treppenhaus eine Spüllüftung vorgeschrieben.

Eine Aufzugsschachtentrauchung ist nicht mehr erforderlich. Die Norm SN EN 81-1/2 fordert jedoch einen Temperaturbereich von +5°C bis +40°C im Schacht. «Empfohlen» wird eine Öffnung von 1% des Schachtquerschnittes. Muss nun der Aufzugsschacht entlüftet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Es ist richtig, dass die bisher geforderte Entrauchung für Schächte von Aufzugsanlagen entfällt, siehe Brandschutzrichtlinie 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen der VKF.