Die Verwaltung unseres Mehrfamilienhauses verlangt, dass alles Material ausser Auto und Pneus aus der Tiefgarage entfernt oder in Brandschutzschränken gelagert wird. Welche Vorschriften gelten bezüglich der Lagerung und wo finde ich Brandschutzschränke?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Tessin

Wir gehen davon aus, dass Ihre Tiefgarage nicht grösser als 600 m2 ist. In diesem Fall dürfen Sie gemäss den aktuellen Brandschutzvorschriften Material lagern. Der Verwaltung ist es jedoch nicht verboten, über die Vorschriften hinaus Massnahmen zu verlangen.

In einer öffentlichen Einstellhalle sind einzelne «private» Bereiche (vermietete Einstellhallenplätze von Wohnungsmietern und Eigentümern) abgetrennt. Die Zugänge dazu sind mit Brandschutz-Schiebetüren versehen und nur die Mieter können diese Bereiche betreten und befahren. Gelten für die Lagerung von Material in diesen Bereichen die «üblichen» Bedingungen oder ist das Lagern von Material gänzlich untersagt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellraum in einem Mehrfamilienhaus, Kanton Bern

Wenn diese abgetrennten Bereiche als separate Brandabschnitte ausgebildet sind und die Brandabschnittsfläche pro Bereich weniger als 600m2 beträgt, können diese als «Einstellräume im Gebäude» beurteilt werden.

Für einen Kunden muss ich eine Küche mit Gasrechaud für einen Camping offerieren. Da der Abstand zum ausgewählten Dampfabzug 650 mm betragen muss und ich die Oberbaumöbel daneben nicht so hoch setzen kann, möchte ich feuerfeste Sichtseiten um den Dampfabzug einplanen und die Untersicht der Oberbaumöbel ebenfalls feuerfest machen. Ist dies überhaupt erlaubt bei einem Gaskochfeld, oder muss der Abstand auch so 650 mm betragen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Wir gehen davon aus, dass es sich um ein Campingfahrzeug oder um ein Fixzelt handelt. Diese werden nicht als Bauten betrachtet und sind damit nicht in den Brandschutzvorschriften geregelt.