In einer Tiefgarage in einem Mehrfamilienhaus ist ein Feuerlöscher in der Nähe der Fluchtwege angebracht. Muss dieser Feuerlöscher durch eine Leuchte sichtbar gemacht werden? Wenn ja, wo muss diese Leuchte positioniert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

In den Brandschutzvorschriften ist keine Beleuchtung von Feuerlöschern vorgesehen. Es ist lediglich festgehalten, dass Löschgeräte leicht zugänglich und gut erkennbar installiert werden müssen. Die Anforderung «gut erkennbar» kann mit nachleuchtenden (fluoreszierenden) Kennzeichen unterstützt werden.

Unser Hausteil mit sechs Wohnungen ist Teil eines Mehrfamilienhauses mit Hochparterre und zwei weiteren Etagen. Die Haupteingangstüre lässt sich von aussen und innen nur mit einem Schlüssel öffnen. Tagsüber ist sie offen, ab Dunkelheit oder spätestens ab 21 Uhr wird sie abgeschlossen und kann nur noch mit einem Schlüssel geöffnet werden. Ist das zulässig? Und braucht es im Treppenhaus einen Feuerlöscher?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 6 Wohnungen pro Hausteil, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern

Die Türe abzuschliessen, ist nur zulässig, wenn die Fluchtwegfunktion trotzdem gewährleistet ist. Das heisst, die Türe muss sich ohne Schlüssel von innen öffnen lassen. Dazu muss ein Notausgangsverschluss nach SN EN 179 oder bei bestehenden Türen als Nachinstallation mindestens ein innenliegender Zylinderdrehknopf angebracht werden.