Unsere Tiefgarage verfügt über zwei Notausgänge – müssen die 35 m Fluchtweglänge von jedem Punkt aus eingehalten werden oder reicht es, wenn das bei einem der beiden Notausgänge der Fall ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus; Kanton Zürich

Es gilt der Grundsatz, dass innerhalb einer Distanz von max. 35 m ein sicherer Bereich erreicht werden kann: entweder ein vertikaler Fluchtweg oder das Freie.

In unserem Mehrfamilienhaus lässt sich die Türe zwischen Treppenhaus/Kellerräumen und Einstellhalle nur mit dem Schlüssel öffnen. Von der Einstellhalle her kann sie ohne Schlüssel geöffnet werden. Steht nun das Garagentor offen, was oft der Fall ist, können also auch Unbefugte ins Gebäude gelangen. Wie sind die Brandschutz-Vorschriften diesbezüglich?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnhaus mit Einstellraum, Kanton Tessin

Grundsätzlich führt ein Fluchtweg immer vom Nutzraum in einen sicheren Bereich, und nicht umgekehrt. Ein sicherer Bereich ist beispielsweise ein vertikaler Fluchtweg (das Treppenhaus) oder das Freie.

Wir möchten die Notausgänge aus der Tiefgarage im 1. UG mit Gittertüren für die Garagendurchlüftung zu nutzen. Eine der beiden Türen führt in einen 8 m langen Korridor und dann zu einer Aussentreppe ins Freie. Gilt diese Tür bereits als «sicherer Ort im Freien», da es danach keine Hindernisse mehr gibt und der Korridor aus Beton besteht? Oder ist der Korridor ein vertikaler Fluchtweg und bedarf einer Türe EI30?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Zürich

Dies ist eine konzeptionelle Frage, die anhand der Brandschutzpläne zusammen mit der zuständigen Behörde geklärt werden muss.

Der Weg von unserer Tiefgarage ins Treppenhaus führt durch einen Vorraum mit Velos – ist das erlaubt? Und darf der Fluchtweg aus Kellerräumen über eine Tiefgarage führen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Da wir weder die Situation vor Ort noch Ihr Brandschutzkonzept kennen, können wir keine abschliessende Beurteilung abgeben. Aus Sicht der aktuellen Brandschutzvorschriften können wir die Fragen allgemein wie folgt beurteilen:

Darf bei einer Tiefgarage, deren Grundfläche kleiner ist als 1200 m2, direkt in den vertikalen Fluchtweg geflüchtet werden oder braucht es eine Schleuse? Wo sind die Minimalmasse dieser Schleusen zu finden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Glarus

In einem Parking mit einer Grundfläche von weniger als 1200 m2 sind keine Schleusen vorgeschrieben. Ist das Parking grösser, müssen bei Verbindungen zu vertikalen Fluchtwegen Schleusen vorgesehen werden.

Ist bei einem offenen Parkdeck ein Fluchtweg Pflicht? Bilden das Parkdeck und das angebaute Gebäude je einen eigenen Brandabschnitt? Sind technische Brandschutzmassnahmen wie z. B. eine Sprinkleranlage notwendig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellraum, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Wir können Ihnen dazu nur generelle Informationen geben; die Brandschutzmassnahmen müssen anhand Ihrer Brandschutzpläne mit der zuständigen Stelle (Brandschutzexperte GVB oder allenfalls der zuständige Feueraufseher) abschliessend geklärt werden.